Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 22.02.2010

Mitarbeiterbeteiligungen bei mittelständischen Betrieben


In der Presse ist bereits seit Jahren eine anhaltende Diskussion über die Beteiligung von Mitarbeitern am wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens als eine neue Form der Lohnpolitik im Gange. Der Vorteil derartiger Beteiligungen liegt auf der Hand: Zum einen steigt dadurch die Motivation der Mitarbeiter und deren Bindung an das Unternehmen. Zum anderen kann ist eine wirtschaftliche Beteiligung stets erfolgsabhängig, dass das gerade in Zeiten in denen die wirtschaftliche Entwicklung nicht langfristig absehbar ist, an Stelle von dauerhaften Lohnerhöhungen auf gewinnabhängige Entgeltbestandteile ausgewichen werden kann. In Großkonzernen, in aller Regel in Form von Aktiengesellschaften (AG) organisiert sind, ist eine Beteiligung der Mitarbeiter recht problemlos über die Ausgabe von Anteilsscheinen (Aktien) möglich. Bei mittelständischen Betrieben, die in aller Regel als GmbH organisiert sind, war eine solche Beteiligung hingegen bisher nur schwer umzusetzen, da jeder Gesellschafter -egal ob Mitarbeiter oder Inhaber- nur auf Dauer an der Gesellschaft beteiligt werden konnte und so bei mit der Zeit wechselndem Personalbestand die Anzahl der Klein-Gesellschafter stetig angestiegen wäre und die Gesellschaft letztendlich organisatorisch überfordert hätte. Die Alternative bestand darin, einen Geschäftsanteil über einen Treuhänder für die (jeweils wechselnden) Mitarbeiter halten zu lassen oder eine Gesellschaft an der GmbH zu beteiligen, die jeweils aus den derzeit beschäftigten Mitarbeitern besteht. Der Aufwand für solche Konstruktionen ist jedoch recht hoch.

Mit Urteil vom 19. 9. 2005 (Az: II ZR 342/03) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass auch eine zeitlich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristete Beteiligung von Mitarbeitern an einer GmbH zulässig ist. Zudem kann die bei einem Ausschluss des Mitarbeiters aus der GmbH von dieser zu zahlende Abfindung für den Geschäftsanteil der Höhe nach begrenzt oder sogar ausgeschlossen werden.

Insbesondere Geschäftsführer oder leitende Angestellte können daher problemlos für die Dauer der Betriebszugehörigkeit an der Gesellschaft beteiligt werden („Managementmodell”). Da diese Mitarbeiter in der Regel ohnehin Einblick in die Geschäftsunterlagen haben, stellt auch das Einsichtsrecht nach § 51 a GmbHG kein Hindernis dar.

Sollen hingegen Arbeiter oder nicht leitende Angestellte an der GmbH beteiligt werden, denen ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen nicht zustehen soll, muss weiterhin auf andere Konstruktionen zurück gegriffen werden, da das Einsichtsrecht des Gesellschafters nach § 51 a GmbHG nicht ausgeschlossen werden kann.

Ist der mittelständische Betrieb als Personenhandelsgesellschaft, bspw. Als GmbH & Co. KG oder als UG & Co. KG organisiert, sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten. Zwar ist die Beteiligung der Mitarbeiter als beschränkt haftende Kommanditisten möglich und kann auch über den (nicht notariell zu beurkundenden) Gesellschaft- oder Abtretungsvertrag passgenau geregelt werden, insbesondere auch Haftungsrisiken des neu eintretenden Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Steuerlich sind jedoch Besonderheiten zu beachten, da bei einer solchen Gesellschaftsform Steuersubjekt der Mitarbeiter und nicht die Gesellschaft ist.

Letztendlich ist die genaue Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung also von der Struktur des Betriebs, den Vorstellungen des Inhabers und der Mitarbeiter sowie den steuerlichen und rechtlichen Vorgaben abhängig, so dass jeweils eine auf den konkreten Einzellfall bezogene Beratung sinnvoll ist.

Autor: Dr. Roman Köper, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht, anchor Rechtsanwälte Mannheim

22.02.2010

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (1.034)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.685 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.