Fachbeitrag 14.07.2015

Mit dem Fachanwalt für Insolvenzrecht raus aus den Schulden


Mit Beschluss vom 02.07.2015 Az. 13 IK463 / 08 erteilte das Amtsgericht Heilbronn einem Schuldner gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung. Die Wirkungen des Beschlusses treten mit seiner Rechtskraft im August 2015 ein, sofern die Gläubiger gegen diesen Beschluss keine Rechtsmittel einlegen.

 

Der Schuldner wandte sich im Jahre 2008 an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Kramp aus Heilbronn. Er hatte Schulden, welche er nicht mehr zahlen konnte und wollte Ruhe vor seinen Gläubigern haben.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Kramp schrieb die Gläubiger des Schuldners an und führte den geforderten außergerichtlichen Einigungsversuch durch. Anschließend bereitete Herr Rechtsanwalt Dr. Kramp den Eigeninsolvenzantrag des Schuldners nebst Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Erteilung der Restschuldbefreiung vor. Nach Gegenzeichnung durch den Schuldner wurde dieser beim Amtsgericht Heilbronn eingereicht, was zur Insolvenzeröffnung am 18. 3. 2009 führte. 

In den folgenden 6 Jahren musste der Schuldner seine pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abführen. Beitreibung und insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen alter Gläubiger (Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO) waren untersagt. Der Schuldner musste dementsprechend nicht mehr mit einer Vielzahl von Gläubigern jonglieren. Er hatte vielmehr einen Ansprechpartner, welcher ihm vom Insolvenzgericht gestellt wurde. 

Aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Insolvenzgläubiger nunmehr dauerhaft gehindert, ihre Forderungen beizutreiben. Dabei werden von der Restschuldbefreiung auch diejenigen Gläubiger erfasst, welche ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Dies grundsätzlich auch dann, wenn die Anmeldung unterblieb, weil der Gläubiger nicht über die Insolvenzeröffnung informiert wurde.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind gemäß § 302 InsO lediglich besondere Forderungen wie Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – sofern diese unter diesem Gesichtspunkt zur Insolvenztabelle festgestellt wurden – oder Geldstrafen und Geldbußen.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. Kramp hat in den letzten 14 Jahren hunderten von überschuldeten Personen bei der Regulierung ihrer Angelegenheiten geholfen. Neben einer Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren hat er auch vielfach erfolgreich Vergleiche mit Gläubigern geschlossen. 

Dr. Andreas M. Kramp

Rechtsanwalt und Fachanwalt Insolvenz

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