Fachbeitrag
11.07.2011
Die Sachverständigenordnung sieht vor, dass die Bestellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit 68 Jahren endet. Eine Verlängerung kann einmalig um 3 Jahre beantragt werden, dann ist Schluss. Dagegen hat ein Sachverständige geklagt und nun beim Bundesverwaltungsgericht verloren (26.01.2011, 8 C 45/09) Die Bestimmung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, da die Ungleichbehandlung mit jüngeren Kollegen sachlich gerechtfertigt ist.