Fachbeitrag 11.07.2011

Mit 71 Jahren ist Schluss


Die Sachverständigenordnung sieht vor, dass die Bestellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit 68 Jahren endet. Eine Verlängerung kann einmalig um 3 Jahre beantragt werden, dann ist Schluss. Dagegen hat ein Sachverständige geklagt und nun beim Bundesverwaltungsgericht verloren (26.01.2011, 8 C 45/09) Die Bestimmung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, da die Ungleichbehandlung mit jüngeren Kollegen sachlich gerechtfertigt ist.

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Rechtsanwalt
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