Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 14.05.2012

Mit 71 ist doch noch nicht Schluss


Die Sachverständigenordnung sieht vor, dass die Bestellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit 68 Jahren endet. Eine Verlängerung kann einmalig um 3 Jahre beantragt werden, dann ist Schluss. Dagegen hat ein Sachverständige geklagt und zunächst beim Bundesverwaltungsgericht verloren (26.1.2011, 8C 45.09) Die Bestimmung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, da die Ungleichbehandlung mit jüngeren Kollegen sachlich gerechtfertigt sei, meinte das BVerwG. Anderer Auffassung war das Bundesverfassungsgericht: Es liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG) vor (Urteil vom 24.10.2011). Nun hat das Bundesverwaltungsgericht nach dieser Maßgabe zugunsten des Klägers am 01.02.2012 entschieden: Nicht das Erreichen eines bestimmten Alters ist maßgeblich, sondern die persönlichen Bestellungsvoraussetzungen müssen von der Industrie- und Handelskammer im konkretem Einzelfall geprüft werden. Es muss also prüfen, ob die Sach- und Fachkunde und die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit noch vorliegen.

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Rechtsanwalt
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