Fachbeitrag
26.05.2015
In vielen Fällen steht auch Praktikanten der Mindestlohn zu. Bei Schulabgängern und Studierenden sind Praktika sehr beliebt. Jetzt stellt sich die Frage, ob sie nicht ein wesentlich höheres Gehalt verlangen können, als es eigentlich vereinbart wurde.
Seit Jahresanfang 2015 können Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €/h gemäß Mindestlohngesetz fordern. Das gilt auch für Praktikanten, wenn es sich um kein Praktikum handelte, das MiLoG § 22 ausdrücklich vom Mindestlohn ausnimmt. Diese Ausnahmen gelten vor allem für Pflichtpraktika, die von der Ausbildungs- bzw. Studienordnung vorgeschrieben sind. Bei freiwilligen Praktika zur Berufsorientierung gilt eine Ausnahme für die Dauer von 3 Monaten. Sobald ein Praktikum aber länger als 3 Monate dauert bzw. beim selben Ausbilder schon einmal eine Beschäftigung stattgefunden hat, können auch Praktikanten den gesetzlichen Mindestlohn einfordern. Das geht auch noch nach Abschluss des Praktikums. Trinkgelder werden übrigens nur dann in die Lohnberechnung einbezogen, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart ist; hiervon profitieren gerade die Serviceberufe, die dann insgesamt weit mehr als 8,50 €/Stunde bekommen.
Der Mindestlohn ist beim Monatslohn am Monatsende fällig, wenn nicht ein früherer Zeitpunkt für die Gehaltszahlung vereinbart ist. Für den Zeitraum bis zur Zahlung fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz automatisch an, weil das Datum der Fälligkeit des Mindestlohns nach dem Kalender bestimmt werden kann. Besonderheiten gibt es bei Arbeitszeitkonten, wo die Fälligkeit etwas komplizierter geregelt ist.