Einer
der Hauptstreitpunkte zwischen Vermieter und Mieter ist die Mietnebenkostenabrechnung.
Ob eine solche Abrechnung formal und inhaltlich korrekt ist und ob sie
rechtzeitig zugegangen ist, muss selbstverständlich im Einzelfall geprüft
werden.
Grundsätzlich
gilt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem
Abrechnungszeitraum (meist das Kalenderjahr) zugegangen sein muss. Es müssen
darin sämtliche Kosten in nachvollziehbarer Weise ebenso aufgeführt sein, wie
die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen.
Einwendungen
gegen die Abrechnung muss der Mieter spätestens ein Jahr nach dem Zugang der
Abrechnung dem Vermieter gegenüber geltend machen.
Ggf.
ist es erforderlich, dass der Mieter die der Abrechnung zugrunde liegenden
Belege prüft. Diese müssen dann beim Vermieter eingesehen werden.
In
Anbetracht dessen, dass er hier meist um ganz erhebliche Beträge geht und
Probleme möglicherweise in schöner Regelmäßigkeit mit jeder neuen Abrechnung
von Neuem auftauchen, ist es dringend geboten, fachmännischen Rat einzuholen.
06.07.2010