Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 164/10 – entschieden, dass eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen auch ohne vorherige Ankündigung gerechtfertigt ist.
Im Streitfall ging es um die Erhöhung der Grundmiete um immerhin 35,7 % wegen der dem Vermieter entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst angekündigt, jedoch auf den Widerspruch des Mieters diese Ankündigung zurückgezogen. Er ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Der Mieter muss nach diesem Urteil ab Fertigstellung der Modernisierungsmassnahme die Mieterhöhung zahlen.
Der BGH hat herausgestellt, dass „eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.“
Mit freundlichen Grüssen
RAG EULERICH & COLL.
durch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht