Fachbeitrag 03.02.2014

Mehrbedarf bei Hartz IV Kosten der Warmwasseraufbereitung


Bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, auch Hartz IV-Leistungen genannt, ist es grundsätzlich so, dass Stromkosten in dem Regelsatz bereits enthalten sind. Nun gibt es jedoch seit Januar 2011 eine Neuregelung in § 21 VII SGB II, wonach die Gewährung eines Mehrbedarfs möglich ist, wenn das Warmwasser dezentral erzeugt wird. In § 21 VII SGB II ist geregelt, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. § 22 VII lautet:

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

  1. 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 II S. 1 oder S. 2 Nr. 2, III oder IV,
  2. 1,4 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 II S. 2 Nr. 1 oder § 23 Nr. 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
  3. 1,2 % des Regelbedarfs nach § 23 Nr. 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
  4. 0,8 % des Regelbedarfs nach § 23 Nr. 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 I anerkannt wird.

In § 77 V SGB II ist geregelt, dass § 21 SGB II bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Beträge, die nicht volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 € abzurunden und von 0,50 € an aufzurunden sind.

Falls die Stromkosten zur Warmwasseraufbereitung zum Beispiel für den Betrieb eines Durchlauferhitzers nicht von der Agentur bzw. dem Jobcenter von sich aus rückwirkend ab dem 01.01.2011 angesetzt werden, so empfiehlt es sich, ein entsprechenden Antrag diesbezüglich zu stellen.

 

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Rechtsanwalt
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