oder: Was macht eigentlich das DPMA?
Sie wollen für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung eine Marke am Markt etablieren? Sie haben eine griffige, unterscheidungsfähige, eingängige und eintragungsfähige Bezeichnung, eine Graphik, einen Jingle oder sonstiges entworfen oder entwerfen lassen? Dann haben Sie sicherlich auch eine gründliche Markenrecherche nach Kollisionsmarken und anderen entgegenstehenden Schutzrechten durchführen lassen und keine Verwechslungsgefahr gefunden?
Gut! Dann können Sie Ihre Marke jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Haben Sie mit der Marke Größeres vor und wollen grenzübergreifend tätig werden, sollten Sie gleich eine EU-Marke anmelden oder sich frühzeitig mit dem Verfahren zur Anmeldung von IR-Marken beschäftigen. An dieser Stelle konzentrieren sich die Erläuterungen jedoch auf das DPMA-Anmeldeverfahren.
(Wenn nicht können Sie sich einen Überblick über Markenentwicklung und Markenrecherche in unseren jeweiligen Übersichten „Markeneinführung Teil I & II“ verschaffen, welche ebenfalls auf dieser Webseite zu finden sind)
http://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag-18451-markeneinfuehrung-teil-i-die-markenentwicklung/
http://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag-18452-markeneinfuehrung-teil-ii-die-markenrecherche/
Die Anmeldung muss nicht zwangsläufig durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Unzureichende Kenntnisse über das materielle Markenrecht, die Verfahrensvorschriften und einzuhaltende Fristen können allerdings zu kostspieligen Fehlern führen. Im Zweifelsfall sollte man sich daher von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der im gewerblichen Rechtsschutz oder speziell im Markenrecht bewandert ist.
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Die Anmeldung einreichen kann nach § 7 MarkenG quasi jedermann, also natürlich Personen (sowohl Unternehmer wie auch Verbraucher), juristische Personen (Kapitalgesellschaften usw.) und Personengesellschaften. Der Anmelder ist auch nicht verpflichtet, die Marke selbst im Geschäftsverkehr zu nutzen. Denkbar ist auch, dass ein Designer ein Logo anmeldet und die Nutzungsrechte später einem Unternehmer einräumt (lizenziert).
Wesentlicher Schritt der Anmeldung ist die Vorlage eines entsprechenden Antrages auf dem dafür herausgegebenen Formblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt – DPMA – in München oder Jena. Die wesentlichen Bestandteile dieses Antrages beim DPMA sind:
– Wiedergabe der Marke: die Marke ist in der Form, wie sie später Schutz entfalten soll, darzustellen. Graphisch ausgestaltete Wortmarken und Wort-/Bildmarken – einschließlich der zu verwendenden Farbe – sind exakt wiederzugeben, ebenso – zur Klarstellung – die Art der Marke (Wortmarke, Wort-/Bildmarke, 3D-Marke, Hörzeichen usw.);
– Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: in Anlehnung an die „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza“ und die „Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ ist anzugeben, welche Produkte durch die Marke gekennzeichnet werden sollen. Die Liste muss bereits bei Einreichung vollständig sein, eine spätere Ergänzung ist nicht möglich. Wird die Marke aber später für einzelne Produkte nicht mehr genutzt droht eine Löschung wegen Verfalls;
– Angaben zur Identität des Anmelders (= des künftigen Markeninhabers, nicht seines anwaltlichen Vertreters).
Die Anmeldung kostet einmalig eine Gebühr von € 300,- und deckt drei Warenklassen ab. Weitere Klassen, beschleunigte Bearbeitung oder andere Sonderleistungen können weitere Gebühren entstehen lasse. Aktuelle Übersichten gibt es unter www.dpma.de.
Das Amt prüft darauf hin diese formalen Erfordernisse und außerdem die Eintragungsfähigkeit des gewählten Kennzeichens, also ob sog. „absolute Eintragungshindernisse“ vorliegen (näheres hierzu können Sie in unserer Übersicht „Markeneinführung Teil I: Die Markenentwicklung“ nachlesen). Außerdem wird die Marke in den entsprechenden Onlineregistern veröffentlicht. Dadurch wird es anderen Schutzrechtsinhabern erleichtert, auf eine ihrer Ansicht nach bestehende Verwechslungsgefahr zu reagieren.
Kommt das DPMA zu dem Ergebnis, die Marke sei wegen absoluter Eintragungshindernisse nicht eintragungsfähig, kann gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Alternativ kann natürlich auch versucht werden, die Marke dahingehend zu verändern, dass sie vom Amt akzeptiert wird (zB. kann eine wegen beschreibender Anklänge nicht eintragungsfähige Wortmarke durch graphische Gestaltung individualisiert und erneut als Wort-/ Bildmarke angemeldet werden).
Ist die Marke eintragungsfähig, so wird die Marke eingetragen und die Eintragung im Markenblatt veröffentlicht. Ab Eintragung der Marke kann der Inhaber im räumlichen Schutzbereich gegen Verletzungen vorgehen.
Wird gegen die Eintragung der Marke von einem anderen Kennzeicheninhaber Widerspruch erhoben, so hat das DPMA über diesen Widerspruch zu entscheiden. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beginnt mit Veröffentlichung der Marke im Markenblatt und beträgt drei Monate. Nach deren Ablauf bleibt die Option der Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten (Landgericht in erster Instanz). Die Einzelheiten der Begründung und des Widerspruchsverfahrens sind umfangreich und müssen in einer ersten Übersicht wie dieser nicht weiter erläutert werden.
Die Schutzdauer eine Marke beträgt zehn Jahre ab Anmeldung und kann beliebig oft um eben diesen Zeitraum verlängert werden. In der Zwischenzeit ist zu beachten, dass eine Marke auf Antrag durch Dritte gelöscht werden kann, wenn die Benutzung der Marke nicht spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Marke oder Abschluss eines Widerspruchsverfahrens aufgenommen wurde. Daneben sollten natürlich die Markenregister dauerhaft überwacht werden, ob kollidierende Marken angemeldet werden. Auch dieser Service wird von den bereits angesprochenen Recherchedienstleistern angeboten.
An dieser Stelle ist der Prozess der Markenanmeldung zunächst abgeschlossen. Ab sofort gilt es, die eigenen Produkte werbewirksam und rechtserhaltend zu kennzeichnen sowie gegen Plagiatismus zu schützen. Wie dies geschieht, und welche Maßnahmen im Falle einer Rechtsverletzung zu ergreifen sind, wird Gegenstand weiterer Erläuterungen sein.