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Fachbeitrag 29.09.2010

Markeneinführung Teil II: Die Markenrecherche


oder: Was vor einer Markenanmeldung unbedingt zu tun ist!

 Marken sind Werte! Doch bevor eine neue Marke Vermögen erwirtschaften kann, muss erst geklärt werden, ob keine Kollision mit einer bestehenden älteren eingetragenen Marke oder anderen Schutzrechten (Unternehmenskennzeichen, Markenrecht kraft Benutzung, Namensrechte, Urheberrechte usw.) besteht.

Den Variationen an Namen, Schriftbildern, Grafiken und sonstigen Ausdrucksformen für Marken sind nur durch die Kreativität ihrer Designer – also praktisch keine – Grenzen gesetzt. Wann im Einzelfall eine solche Markenkollision denkbar ist, kann daher nicht gründlich genug untersucht werden und läuft selbst dann noch in zahlreichen Konstellationen auf eine Ansichtssache hinaus. Die Notwendigkeit einer Kollisionsprüfung im Vorfeld einer Markenanmeldung darf daher keinesfalls unterschätzt werden.

Sie ist Sache des Anmelders, denn die registerführenden Behörden prüfen zwar die allgemeine Tauglichkeit eines Wortes, Zeichens o. ä. als Marke, nicht jedoch den vorhandenen Bestand an Schutzrechten. Konflikte sehr kostspieliger Natur entstehen daher regelmäßig erst nach Eintragung, wenn der Inhaber des älteren Rechtes seine Ansprüche geltend macht.

Je nachdem, wie weit – in territorialer Hinsicht – die Marke Schutz genießen soll, ist die Recherche auf die entsprechenden Gebiete auszudehnen. Die folgenden Darstellungen beziehen sich auf die Prüfung im Vorfeld der Anmeldung einer Marke, die nur für Deutschland angemeldet werden soll. In den Grundzügen sind sie aber natürlich auf die Recherche für eine Marke mit weiterem Schutzbereich übertragbar.

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Schwerpunkt der Recherche bildet die Suche nach bereits eingetragenen Marken.

Markenrechtlichen Schutz können im deutschen Wirtschaftsraum in Deutschland eingetragene, für die EU eingetragene und international registrierte (IR-) Marken genießen. Bei der Entwicklung einer neuen Marke sollte daher bereits in einer frühen Phase immer wieder ein Blick in die Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) für in Deutschland eingetragene Marken (www.dpma.de), des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) für EU-Marken (www.oami.europa.eu) und der World Intellectual Property Organisation (WIPO) für international registrierte Marken (Madrid Express Database unter www.wipo.int) geworfen werden, um kurzfristig eine „Identitätsrecherche“ durchzuführen. Darunter versteht man die Kontrolle, ob der für die Marke in Frage kommende Begriff oder Text in exakt dieser Form bereits für den deutschen Wirtschaftsraum Schutz genießt. Die Datenbanken sind frei zugänglich; einfach den Begriff eingeben und die Trefferliste durchsuchen. Zumeist sind Marken nicht in allen Registern gleichzeitig eingetragen. Daher sollten auf jeden Fall alle drei Datenbanken durchsucht werden!

Bei dieser Recherche werden natürlich auch eine Reihe anderer Eintragungen gelistet, in denen der Suchbegriff nur als Bestandteil enthalten ist. Hierbei zeigt sich oft, dass dieser Begriff sich offensichtlich auf Kollisionskurs mit einer eingetragenen Marke befindet (zB. „Hurrican“ vs. „Hurricane“). Eine weitere Prüfung erübrigt sich in der Regel auch in diesem Falle.

Nicht angezeigt werden jedoch die Spielarten des Begriffes, die durch Grammatik, Linguistik und Phonetik ermöglicht werden. Ebenso kann nicht erkannt werden, ob durch das Schriftbild oder den hinter dem Begriff stehenden Aussagegehalt die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Marke besteht. Um unter solchen Kriterien die möglicherweise kollidierenden Marken aus den umfangreichen Datenbanken herauszufiltern bedarf es einer entsprechenden Schulung, einer softwareunterstützten Recherche und eines gewissen Maßes an Erfahrung. Daher sollte unbedingt die Hilfe eines professionellen Recherchedienstleisters in Anspruch genommen werden. Renommierte Unternehmen sind hier insbesondere EuCor, SMD und CompuMark. Aber selbst der beste Rechercheur kann nicht mit letzter Gewissheit ausschließen, dass neben den gefunden Ergebnissen nicht doch noch eine gänzlich ungewohnte Konstellation auftaucht, für die im Streitfalle eine Verwechslungsgefahr angenommen wird.

Im nächsten und entscheidenden Schritt wird die so gewonnene Auswahl an bestehenden Markenrechten von entsprechend geschulten Rechtsanwälten auf die konkrete Kollisionsgefahr hin untersucht.

Die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr hat dabei anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, Zeichenähnlichkeit und Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zu erfolgen, wobei diese Faktoren dergestalt zueinander in Wechselwirkung stehen, dass das hochgradige Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei Vorliegen eines nur geringen Grades eines anderen Faktors zu bejahen ist. Die dabei zentrale Frage der (Zeichen-) Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im Schriftbild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und im Gesamteindruck miteinander zu vergleichen.

Woraus diese einzelnen Faktoren gebildet werden und welche Umstände im Einzelnen zu berücksichtigen sind, ist Gegenstand unzähliger Urteile auf allen Ebenen der Rechtsprechung. Die Einschätzung der grenzwertigen Fälle erfordert daher ein gewisses Gespür für die komplexen Zusammenhänge des Markenrechts, welches sich durch entsprechende Ausbildung und Routine im Umgang mit Marken erarbeiten lässt. Gerade aber weil letztlich der Gesamteindruck maßgeblich sein soll, lässt sich ein verbindliches Schema nicht anwenden, weshalb es immer wieder zu Fallkonstellationen kommt, die von verschiedenen Fachleuten und Gerichten unterschiedlich bewertet werden.

Je nach Ergebnis der Recherche muss unter Umständen trotz aller Bemühungen die gesamte Planung umgeworfen werden und eine von Grund auf neue Marke entwickelt werden. Umgekehrt ist es aber ebenso möglich, dass der Anmeldung der Marke keinerlei Bedenken entgegenstehen. In Grenzfällen schließlich kommt es vor, dass – jedenfalls wenn von Anfang an die rechtlichen Aspekte nicht vernachlässigt wurden – es trotz einer gewissen Ähnlichkeit zu einer anderen Marke ausreichend ist, das bereits bestehende Konzept so zu modifizieren, um den Eindruck, den der Kunde beim Anblick der Marke haben wird, wieder zu individualisieren. Im Zweifelsfall lässt sich natürlich auch darüber nachdenken, den Inhaber des älteren Zeichens zu kontaktieren, um sich im Rahmen einer Abgrenzungsvereinbarung mit diesem zu einigen und auf diese Weise das Risiko einer streitigen Auseinandersetzung auszuschließen.

Da außer eingetragenen Marken auch andere Schutzgüter durch eine jüngere Marke verletzt werden können (Unternehmenskennzeichen usw., s. o.) sollte regelmäßig auch nach solchen recherchiert werden. Auch dieser Service wird von den genannten Recherchedienstleistern angeboten. Voraussetzungen einer rechtsverletzenden Kollision und Ablauf des Recherchevorgangs sind mit den Erläuterungen in Bezug auf eingetragene Marken  vergleichbar. Allerdings ist die Eigenrecherche nach identischen Zeichen natürlich nicht in Markenregistern zu führen. Sinnvoll ist es vielmehr, das internetbasierte Unternehmensregister des Bundesanzeigerverlages (www.unternehmensregister.de) zu überprüfen oder den Begriff einfach zu „googeln“.

Der gesamte Vorgang dauert in der Regel ca. eine Woche. Die Kosten sind schwer abschätzbar; je nach Art der Marke und räumlicher Reichweite des angedachten Schutzes sind mehr oder weniger umfangreiche (und kostenintensive) Recherchen durchzuführen, und je nach Rechercheergebnis kann die rechtliche Prüfung mehr oder weniger umfangreich ausfallen. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten einer Kommunikation mit anderen Kennzeicheninhabern, um zweifelhafte Kollisionstatbestände über eine Abgrenzungsvereinbarung zu lösen.

Sobald die Marke nach Maß gefunden ist kann die Anmeldung erfolgen. Auch hierbei sind Kosten und Dauer nur bedingt abschätzbar. Nähere Informationen sind unter www.dpma.de abrufbar. Einen ersten Überblick bietet Ihnen außerdem unsere Übersicht „Markeneinführung Teil III: Die Markenanmeldung“.

http://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag-18453-markeneinfuehrung-teil-iii-die-markenanmeldung/

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Autor

Rechtsanwalt
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