1. Mietverträge über Geschäftsräume
Bei Verträgen für Geschäftsräume aller Art, die länger als 3 Jahre oder unbefristet geschlossen werden, zahlen Mieter künftig nur mehr zwei Monatsmieten an Provision für die Vermittlung. Läuft ein Vertrag, mindestens 2, jedoch nicht mehr als drei Jahre, so fallen höchstens drei Monatsmieten an.
2. Mietverträge über Wohnungen & Einfamilienhäuser
Bei Verträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser, die bis zu 3 Jahre vermietet werden, zahlen Mieter künftig nur mehr eine Monatsmiete an Provision für die Vermittlung. Läuft ein Vertrag länger als 3 Jahre oder wird er unbefristet geschlossen, so fallen höchstens zwei Monatsmieten an.
3. Mietverträge durch Hausverwalter
Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision die Hälfte des Betrages von einer bzw zwei Monatsmieten (Miete bis 3 bzw über 3 Jahre) nicht übersteigen.
4. Ausnahmen ? Verlängerung des Vertrages ?
Diese Bestimmungen gelten für alle Objekte, unabhängig, ob sie dem Mietrechtsgesetz unterliegen – oder auch nicht. Das bedeutet, die Vorschriften gelten auch für Ein- und Mehrfamilienhäuser. Bei einer Verlängerung des Vertrages darf höchstens die Hälfte der oben bezeichneten Provisionen verlangt werden.
5. Tips für die Anmietung
Lassen Sie sich
– nicht drängen, auch nicht mit dem Argument, dass “soo viele Andere” genau diese Wohnung wollen. Wenn ein “Mietanbot” einmal unterschrieben ist, sind Sie daran gebunden!
– Besichtigen Sie das Objekt genau und möglichst bei Tageslicht;
– verlangen Sie alle Zusagen schriftlich; mündliche Zusagen sind schwer beweisbar
– eine Aufstellung der Bruttomiete und der Betriebskosten aufgeschlüsselt geben;
– einen Mietvertragsentwurf geben, bevor Sie was unterschreiben! Diesen sollten Sie umgehend rechtlich bei einem Anwalt prüfen lassen;
– für alle Zahlungen eine Bestätigung ausstellen