Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 16.05.2011

Mahnkosten bei verspäteter Mietzahlung


In einigen Mietverträgen ist formularmäßig vorgesehen, dass die Miete exakt am 1. des Monats zu zahlen ist und nicht etwa erst, so wie es üblich ist, am 3. Werktag des Monats. Für den Fall, dass nicht am 1. des Monats der fällige Mietzins auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist, sieht der Mietvertrag die Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 10,00 € vor.

 Die entsprechende Klausel ist nicht unwirksam nach § 307 BGB; der Mieter wird durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt.

 

Er kann sich nämlich auf pünktliche Mietzahlungen einrichten und der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, für die Überlassung der Wohnung den vereinbarten Mietzins rechtzeitig zu bekommen.

 

10,00 € Mahnkosten sind die Obergrenze.

 

Höhere Kosten sind nicht gerechtfertigt und können dazu führen, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters festzustellen ist, die nicht durch das Interesse des Vermieters an pünktlicher Mietzahlung überwogen wird.

 

Ist diese Grenze der Zulässigkeit der formularmäßigen, also vorformulierten und nicht ausgehandelten, Vertragsklausel über Mahnkosten bei unzulässiger Mietzahlung überschritten, ist die Klausel unwirksam.

 

Es ist, als sei sie nicht geschrieben worden.

 

Der Mieter hat in diesem Fall gar keine Mahnkosten zu zahlen.

 

Natürlich kann er in diesem Falle die Miete nicht nach eigenem Gutdünken zahlen, sondern es greift die gesetzliche Regelung des § 556b Abs. 1 BGB:

„Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen sind“, also in der Regel am 3. des Monats.

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Autor

Rechtsanwalt
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