Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 21.02.2007

Leistungsfreiheit der Versicherungen bei Obliegenheitsverletzungen?


Der Versicherungsnehmer hat gem. § 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren und Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss ausüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

Die Nichtanzeige solcher Umstände, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich und hinreichend genau gefragt hat, soll dem Versicherungsnehmer hingegen künftig nur dann schaden, wenn die Anzeige zumindest grob fahrlässig unterblieben ist. Es genügt demnach nicht die allgemein gehaltene (wenngleich ausdrückliche) Frage, welche (sonstigen) risikoerheblichen Umstände dem Versicherungsnehmer (noch) bekannt sind. Nach Lehre und Rsp. sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt, insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.

Ist der Vorschrift des § 16 Abs. 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs. 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten.

Trotz des Rücktritts des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls bleibt gem. § 21 VersVG seine Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn der Umstand, in Anziehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat, also nicht kausal war. Die Kausalität müsste zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen.

Allerdings muss der Versicherungsnehmer die Tatsache beweisen, dass der Umstand, in dessen Anziehung die Anzeigepflicht verletzt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung der Versicherungsunternehmung gehabt hat.

§ 6 Abs. 1 VersVG erlaubt für den Fall der Verletzung einer so genannten schlichten (d.h. nicht risikobezogenen) Obliegenheit (wie z.B. die oberwähnte Verletzung der Anzeigepflicht) die Vereinbarung der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers (und zwar für den Fall, dass den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft). Bei einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung kann es also zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers kommen, auch wenn die Verletzung der Obliegenheit im konkreten Fall keinen oder nur geringen Einfluss auf die der Versicherungsunternehmung obliegende Leistung hatte.

Erste Voraussetzung für eine allfällige Leistungsfreiheit der Versicherungsunternehmung nach § 6 VersVG ist somit die gültige vertragliche Vereinbarung derselben bei Verletzung der vereinbarten Obliegenheit (es muss also sowohl die Obliegenheit – nämlich z.B. die Anzeigepflicht – als auch die Folge der Verletzung – nämlich Leistungsfreiheit – vereinbart werden).

Zweite Voraussetzung wäre, dass Fragen nach konkreten Umständen (z.B. Vorverletzungen oder  Parallelversicherungen) tatsächlich gestellt wurden. Für den Fall, dass der Inhalt von Antrag und Versicherungsurkunde auseinander fallen, zählt jedoch gem. § 5 VersVG der Inhalt des Antrages, wenn die Versicherungsunternehmung den Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Versicherungsurkunde nicht darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

Bei Verletzung von Obliegenheitspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Meldepflichten) tritt Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn diese zumindest grob fahrlässig erfolgte und die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfangs oder den Leistungsumfang selbst beeinflusst hat.

Für den Durchschnittsverbraucher ist es von enormer Bedeutung, über die grundlegenden Obliegenheiten und allfällige Folgen der Nichteinhaltung Bescheid zu wissen, da ansonsten für ein versichertes Risiko Leistungsfreiheit der Versicherungsunternehmung drohen könnte.

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Rechtsanwalt
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