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Fachbeitrag 16.08.2011

Lehman-Geschädigte müssen sich beeilen


Stichtag 31.12.2011: Geschädigte von (Lehman-) Zertifikaten müssen sich beeilen

Demnächst jährt sich der Crash der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers, der für tausende deutsche Anleger den Verlust erheblicher Vermögenswerte bedeutet hat.

Viele dieser Anleger haben in der Vergangenheit erfolgreich Schadensersatz gegenüber den Banken geltend gemacht, die ihnen diese Zertifikate vermittelt hatten. Vielfach haben Banken nach (gerichtlicher) Inanspruchnahme Vergleichen zugestimmt oder sind aber durch Gerichte verurteilt worden.

So konnte auch Rechtsanwalt Reulein für zahlreiche Anleger, die er vertreten hat, Urteile wegen fehlerhafter Risikoaufklärung oder mangelnder Aufklärung über von den Banken vereinnahmten Provisionen erstreiten oder wirtschaftlich befriedigende Vergleiche gegen verschiedene deutsche Banken für geschädigte Zertifikateinhaber nicht nur von Lehman-Zertifikaten, sondern auch von Zertifikaten anderer Banken erreichen.

Rechtsanwalt Reulein, der auch gleichzeitig Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist und als solcher schwerpunktmäßig ausschließlich geschädigte Kapitalanleger vertritt, ist der Überzeugung, dass eine Vielzahl, vielleicht sogar der Großteil der Inhaber von Lehman-Zertifikaten, ihre Ansprüche bislang nicht geltend gemacht haben.

Viele Anleger schrecken davor zurück, Geld in die Hand zu nehmen, um Ansprüche gegen die beratende Bank geltend zu machen. Andere Anleger, die zwar keine Lehman-Zertifikate erworben haben, wissen oftmals gar nicht, dass sich in ihrem Depot Zertifikate anderer Banken befinden. Sie sind sich dieser Risikopositionen vielfach nicht bewusst. So zeigten sich Mandanten von Rechtsanwalt Reulein überrascht, als sie nach einem Blick in ihr Depot damit konfrontiert wurden, dass sich neben Lehman-Zertifikaten auch beispielsweise Zertifikate der Dresdner Bank oder aber der Citibank in ihrem Depot befanden.

Oftmals werden Zertifikateinhaber auch von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche dadurch abgehalten, dass sie davon ausgehen, dass diese Ansprüche unumstößlich verjährt sind. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Für Zertifikatskäufe vor dem 05.08.2009 gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, welche mit dem Kauf des Zertifikats bzw. dem Zeitpunkt der Anlageberatung zu laufen beginnt.

Was jedoch viele Anleger nicht wissen bzw. was auch viele Banken gegenüber Anlegern immer wieder verbergen ist, dass im Falle einer vorsätzlichen Falschberatung Schadensersatzansprüche auch noch nach Ablauf dieser Frist erfolgreich geltend gemacht werden können. In diesem Falle gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, welcher allerdings erst Ende des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen (Schaden, Falschberatung, Bank als Anspruchsgegner usw.) Kenntnis erlangt oder aber sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschließt.

Gerade Lehman-Geschädigte erlangten mit dem Crash Kenntnis davon, dass es sich bei den Zertifikaten, die ihnen als sicher und risikolos verkauft wurden, um hochriskante Wertpapiere handelt. Daher drohen Ansprüche insbesondere von Lehman-Geschädigten wegen fehlerhafter Risikoaufklärung zum 31.12.2011 zu verjähren.

Geschädigte Anleger sollten daher schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen und sich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die beratende Bank in ihrem konkreten Einzelfall beraten lassen.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: [email protected], Internet: www.ksr-law.de.

Rechtsanwalt Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts und des Bankrechts tätig. Er vertritt ausschließlich Bankkunden und geschädigte Kapitalanleger.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.

Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.

Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.

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