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Fachbeitrag 10.11.2010

Künstlerpersönlichkeitsrechte (§§ 73 ff. UrhG)


In den §§ 73 ff. UrhG schützt das Gesetz die künstlerische Darbietung und Mitwirkung der ausübenden Künstler. In der juristischen Fachsprache werden den Künstlern Leistungsschutzrechte eingeräumt. Die Unterscheidung zu den Urheberrechten besteht darin, dass beim Urheberpersönlichkeitsrecht die schöpferische Leistung im Vordergrund steht, während beim Künstlerpersönlichkeitsrecht die künstlerische Darbietung oder Aufführung maßgebend ist.

Zunächst gewährt § 74 UrhG dem ausübenden Künstler das Recht in Bezug auf seine Darbietung als solcher erkannt zu werden. Der Künstler kann bestimmen, ob und mit welchen Namen er genannt werden will. Dem Künstler wird also ebenso das Recht eingeräumt anonym zu bleiben, als auch einen Künstlernamen zu verwenden. Bei der gemeinsamen Darbietung durch mehrere Künstler  sieht § 74 Absatz 2 UrhG indes eine Ausnahme vor, sofern die Nennung jedes einzelnen der Künstler nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Exemplarisch sei auf Tanzaufführungen, Filme mit umfangreicher Besetzung und zum Teil Musikgruppen mit großem Ensemble hingewiesen.

Erweitert wird das Künstlerpersönlichkeitsrecht durch § 75 UrhG. Danach ist eine Entstellung und Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung unzulässig, sofern diese geeignet ist dem Ansehen oder dem Ruf des Künstlers zu schaden. Geschützt wird mithin die Integrität der künstlerischen Leistung. Nicht geschützt wird die Würde des Künstlers an sich. Ein Schutz derselben ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Beeinträchtigung der Darbietung ist in unterschiedlichster Form denkbar. So unter anderem in einer Veränderung der Inszenierung eines Bühnenstücks, in einer technisch mangelhaften Aufnahme, einer Veränderung von Tempo, Rhythmus, Klangfarbe eines Musikstücks, durch Veränderung der Stimme, Bewegung, Mimik von schauspielerischen Leistungen oder durch Einbringen der Darstellung in einen für den Künstler nachteiligen Zusammenhang.

Die genannten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 UrhG geltenden Frist (§ 75 UrhG).

Neben den aufgeführten Künstlerpersönlichkeitsrechten stehen dem Künstler selbstverständlich noch weitere Rechte wie insbesondere das Verwertungsrecht zu.

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Rechtsanwalt
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