Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr ein seit langem erwartetes Urteil zu sog. Policenmodellen bei Lebensversicherungsverträgen gefällt. Hierbei handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, welche der Versicherungsnehmer abschließt und in der Folge die Möglichkeit hat dem Vertragsschluss noch zu widersprechen und sich so von dem Lebensversicherungsvertrag wieder zu lösen. Solche Verträge wurden insbesondere in den Jahren 1994 bis 2007 geschlossen.
Der Bundesgerichtshof hatte im März 2012 dem EuGH im Wege des sog. Vorabentscheidungsverfahrens die Rechtsfrage vorgelegt, ob die damals gültige gesetzliche Widerspruchsregelung im deutschen Versicherungsvertragsgesetz mit einer Europäischen Richtlinie vereinbar ist.
Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass diese deutsche Regelung gegen europäisches Recht verstößt und damit dem Bundesgerichtshof dessen Anfrage beantwortet. Dieser wird nun in seinem Verfahren demnächst auf dieser Grundlage zu entscheiden haben.
Die Folgen dieser EuGH-Entscheidung sind gravierend und zwar sowohl für Anbieter dieses Policenmodells als auch für Versicherungskunden. Denn der Versicherungskunde hat nun vorbehaltlich der Prüfung jedes Einzelfalls die Möglichkeit sich auch heute noch von einer unter Umständen nicht sehr rentablen Versicherung zu lösen und seine Prämienzahlungen von dieser zurückzuverlangen. In den Medien ist die Rede von einem Prämienvolumen im Hinblick auf die ggf. betroffenen Verträge von mehreren hunderten Millionen Euro. Es geht also um enorme Beträge.
Betroffene Versicherungskunden sollten sich bei einem auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätigen Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.