Das Landgericht Düsseldorf hatte in zweiter Instanz folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Rentner F. A. bewohnt seit über 40 Jahren eine Mietwohnung, diese wurde ihm fristlos durch den Vermieter gekündigt. Zur Begründung führte der Vermieter aus, dass der stark rauchende Mieter trotz vorheriger Abmahnung weiterhin seine Wohnung unzureichend lüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus abzieht und dort zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Belästigung der Mitbewohner führte.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Mieter zur Räumung verurteilt, das Landgericht Düsseldorf hat dieses Urteil bestätigt und die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Die Entscheidung ist zutreffend.
Es besteht nämlich für den Vermieter die Pflicht, in Mehrparteienhäusern den Hausfrieden zu wahren. Hierzu gehört auch, den ungestörten Mietgebrauch der übrigen Mitmieter zu wahren. Handelt ein Mieter trotz Abmahnung diesem zuwider, hat der Vermieter das Recht zu handeln und die Beendigung des Mietverhältnisses, auch fristlos, zu bewirken.
Dies bedeutet nicht, dass ein Mieter nicht berechtigt ist, in seiner Wohnung zu rauchen. Er muss jedoch auch diesen Mietgebrauch so ausüben, dass er damit andere nicht gesundheitlich gefährdet.
Verletzt also das Handeln des Mieters, hier das Rauchen, das Recht des Nachbarn auf körperliche Unversehrtheit, ist der Vermieter zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt.