Fachbeitrag
07.05.2012
Wenn die Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung vorliegen, kann durch einen Ehegatten die Scheidung beantragt werden, dazu besteht Anwaltszwang. Der zweite Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt. Zwischen den Beteiligten kann aber vereinbart werden, dass die für die Scheidung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten hälftig geteilt werden. Daraus ergibt sich eine erhebliche Kostenersparnis. Beispielsweise würden bei einem Gegenstandswert in Höhe von 14.400,00 € für eine einvernehmliche Scheidung die Kosten 2.191,65 € betragen.
Es werden daher die Anwaltskosten in Höhe von 1.707,65 € für einen zweiten Anwalt gespart.