Fachbeitrag 23.11.2011

Kosten eines Pflegeheimes


Kosten eines Pflegeheimes:– Übersicht zur Frage der Ersatzpflicht von Angehörigen.

Wird ein Mensch in einem Pflege- bzw. Altersheim untergebracht, so stellt sich für den Betroffenen sowie für die Angehörigen die Frage der Kostentragung. Die Höhe der Heimkosten hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Bundesland sich das Heim befindet und ob es sich um eine öffentlich oder um eine privat geführte Einrichtung handelt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass neben der Pension/Rente und dem Pflegegeld auch das sonstige Einkommen zur Deckung der Heimkosten herangezogen wird. Wenn das Einkommen und das sonst verwertbare Vermögen des Betroffenen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreichen, so kommt meist das betreffende Bundesland aus dem Titel der Sozialhilfe (Mindestsicherung) für den offenen Restbetrag auf. In einem solchen Fall verbleiben dem Heimbewohner 20 % seiner Pension samt Sonderzahlungen, der gesamte 13. und 14. Monatsbezug, ein kleiner Teil des Pflegegeldes (rund Euro 44,00) sowie ein Freibetrag für ein ordentliches Begräbnis.

Zur Hereinbringung der Aufwendungen aus dem Titel der Sozialhilfe haben die einzelnen Bundesländer in ihren Sozialhilfegesetzen bzw. Mindestsicherungsgesetzen verschiedene Regelungen über Kostenersatzansprüche (Regresse) gegenüber Angehörigen und Dritten vorgesehen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Kostenersatzpflicht von unterhaltspflichtigen Angehörigen. Allerdings werden in sämtlichen Bundesländern die Kinder nicht zum Ersatz für offene Pflegekosten ihrer Eltern im stationären Bereich herangezogen. Weiters besteht auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkinder keine Regresspflicht der Enkelkinder betreffend der Kosten in der stationären Sozialhilfe.

In manchen Bundesländern finden sich rechtliche Bestimmungen, die eine Kostenersatzpflicht für Geschenknehmer vorsehen, denen der Heimbewohner – je nach Bundesland 3 bis 5 Jahre vor, während und 3 Jahre nach der Hilfestellung – Vermögen (z.B. eine Liegenschaft)  geschenkt oder sonst ohne Gegenleistung übertragen hat.

Für das Bundesland Wien ist diesbezüglich auf die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) zu verweisen.

Demnach ist der Empfänger der Hilfe (durch das Einkommen oder sonstige Vermögen nicht gedeckte Pflegeheimkosten) zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hierzu gelangt, oder wenn er innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat (§ 26 Abs 1 WSHG).

Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist zunächst dieses für Leistungen aus der stationären Pflege entsprechend heranzuziehen.

Die Verpflichtung zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder um den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

Derartige Ersatzansprüche dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als 3 Jahre vergangen sind.

Dass die Kinder bzw. Verwandte in absteigender Linie nicht zum Ersatz herangezogen werden dürfen, ist in § 29 Abs 2 WSHG ausdrücklich normiert.

 

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Rechtsanwalt
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