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Fachbeitrag 14.12.2011

Können Selbstständige Krankengeld beanspruchen?


Der Anspruch auf Krankengeld ist für viele Erwerbstätige die wesentliche Existenzsicherung bei Krankheit

Bei Arbeitnehmern entsteht der Anspruch auf Krankengeld regelmäßig von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an, bis dahin erhält er vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe seines bisherigen Arbeitsentgelts. Das Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens.

Selbstständig Erwerbstätige sind gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 SGB V nicht krankengeldberechtigt.

Das gleiche gilt für unstetig bzw. kurzzeitig Beschäftigte. Für beide Personengruppen sind die Krankenkassen seit 2009 verpflichtet, gegen zusätzliche Prämienzahlungen einen Krankengeldanspruch zu schaffen.

Dies ergibt sich aus § 53 Abs. 6 SGB V. Für Versicherte, die sonst keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, müssen die Krankenkasse in ihren Satzungen Tarife anbieten, die einen solchen Anspruch auf Krankengeld entstehen lassen. Die von diesen Wahltarifen begünstigten Mitglieder entscheiden also eigenständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Von dieser Regelung profitieren freiwillig versicherte Selbstständige und außerdem die kurzzeitig Beschäftigten ohne Anspruch auf Entgeltzahlung.

Die Höhe richtet sich hier nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, nicht etwa nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V. Schlimmstenfalls erhält der arbeitsunfähige Selbstständige kein Krankengeld, wenn keine positiven Einkünfte vorliegen.

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Rechtsanwalt
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