Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres beenden. Vorher muss die Arbeitsbehörde oder der Amtsrichter prüfen, ob ein Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Ausnahmen: fristlose Kündigung und Kündigung während der Probezeit.
Die Arbeitsbehörde prüft, ob der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist oder ob ein betrieblicher Grund für die beabsichtigte Kündigung vorliegt. Wenn ja, erlaubt sie die Kündigung. Der Arbeitgeber kann dann binnen 4 Wochen kündigen.
Der Amtsrichter prüft bei allen sonstigen Gründen für die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bejaht er einen Grund, löst er das Arbeitsverhältnis auf. Damit ist das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet.
Aufhebungsvertrag
Arbeitsbehörde oder Amtsrichter brauchen nicht beteiligt zu werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag enden soll. Dafür ist Schriftform erforderlich. Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag binnen 14 Tagen widerrufen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf das Widerrufsrecht schriftlich hinweisen; sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf 21 Tage.
Abfindung
Arbeitnehmer mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag erhalten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Das Arbeitsverhältnis muss jedoch mindestens 2 Jahre bestanden haben. Darüber hinaus muss die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgegangen sein. Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt, kann er jedoch eine Abfindung verlangen, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag grob verletzt hat.
Höhe der Abfindung
In den ersten 10 Jahren der Betriebszugehörigkeit beträgt die Abfindung 1/6 des Monatsverdiensts für jeweils 6 Monate. In der Zeit danach beträgt sie 1/4 des Monatsverdiensts für jeweils 6 Monate.
Der Höchstbetrag ist 75.000 €.
Ergänzende Entschädigung nach billigem Ermessen
Trifft den Arbeitgeber ein grobes Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann der Amtsrichter dem Arbeitnehmer neben der Abfindung eine Entschädigung nach billigem Ermessen zusprechen.
Anrechnung der Verfahrensdauer bei Arbeitsbehörde oder Amtsrichter auf die Kündigungsfrist
Die Dauer des Verfahrens bei Arbeitsbehörde oder Amtsrichter wird auf die Kündigungsfrist angerechnet. Hat die Arbeitsbehörde der Kündigung zugestimmt, muss der Arbeitgeber jedoch mindestens eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Hat der Amtsrichter das Arbeitsverhältnis aufgelöst, muss zwischen seiner Entscheidung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mindestens ein Monat liegen.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung der Arbeitsbehörde kann der Amtsrichter angerufen werden.
Gegen Entscheidungen des Amtsrichters ist Berufung und Revision möglich.