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Fachbeitrag 31.03.2016

Kündigung in einem Kleinbetrieb


Man kann sich glücklich schätzen, wenn auf das eigene Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis in demselbem Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat und der Betrieb kein Kleinbetrieb ist. Nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit greift das Kündigungsschutzgesetz daher nur ein, wenn im Betrieb vor dem 01.01.2004 in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Für Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2004 eingestellt wurden, gilt der Kündigungsschutz erst ab 10 Arbeitnehmern.

Was aber, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet?

Auch in Kleinbetrieben kann eine Kündigung unwirksam sein, nämlich dann, wenn sie aus willkürlichen oder sachfremden Motiven ausgesprochen wird. Es verstößt nämlich gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber nicht ein durch Artikel 12 gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahrt.

Einen solchen Fall hatte jüngst das Arbeitsgericht Aachen zu entscheiden. Es hat einer Arzthelferin Recht gegeben, die gegen ihre Kündigung geklagt hatte. Ihr Arbeitsverhältnis war beendet worden, ihr Chef hatte eine Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann wegen von diesem durchgeführter Umbauarbeiten. Am Ende eines aufgrund dieser Auseinandersetzung geführten Gespräches zwischen Chef und Ehemann hatte die davon überhaupt nicht betroffene Arzthelferin ihre Kündigung im Briefkasten. Das Arbeitsgericht Aachen wandte hierauf § 242 BGB an.

Ein weiterer Anwendungsbereich für § 242 BGB i. V. m. § 138 BGB ist der Fall einer diskriminierenden Kündigung. Also auch dann, wenn eine Kündigung aus diskriminierenden Motiven erfolgt, ist sie treuwidrig. Unabhängig von diesen oben genannten Überlegungen muss eine Kündigung aber in jedem Fall die Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches gem. § 622 BGB einhalten, es kann für den betroffenen Arbeitnehmer bzw. die betroffene Arbeitnehmerin insbesondere dann wichtig werden, wenn er oder sie nach Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Beschäftigung hat und zum Arbeitsamt muss. Kündigungen die die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhalten, sanktioniert die Bundesagentur für Arbeit in der Regel mit einer Sperrzeit oder mit dem Ruhen des Arbeitslosengeldes.

Aufgrund des Vorgesagten sollte man daher auch mit einer Kündigung in einem Kleinbetrieb zwingend einen mit dem Arbeitsrecht vertrauten Rechtsanwalt oder eine mit dem Arbeitsrecht vertraute Rechtsanwältin aufsuchen, um etwaige Erfolgschancen einer Klage sicher einschätzen zu können.

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