Das Oberlandesgericht Rostock hat mit Urteil vom 07.05.2010 eine Klinik zur Herausgabe von neun kryokonservierter Eizellen nach dem Tod des Ehemannes verurteilt.
Die Klägerin und ihr Ehemann unterzogen sich bei der Beklagten einer Behandlung zur Invitrofertilisation. Am 13.03.2003 wurden der Klägerin neun Eizellen entnommen und diese mit dem Samen des Ehemannes der Klägerin in einem Reagenzglas befruchtet und schließlich im Vorkernstadium kryokonserviert. Die Parteien schlossen ein über die Einlagerung der kryokonservierten Eizellen der Klägerin einen Vertrag.
Noch zu Lebzeiten des Ehemannes wurden die Eizellen imprägniert.
Anfang Juli 2008 verstarb der Ehemann der Klägerin an den Folgen eines Motorradunfalls. Dem Wunsch der Beklagten, die kryokonservierten Eizellen zu implantieren lehnte die Beklagte ab. Ein polnisches Kinderwunschzentrum erklärte sich bereit, der Klägerin die kryokonservierten Eizellen zu implantieren. Daraufhin fordert die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Eizellen auf. Auch das Herausgabeverlangen wurde durch die Beklagte abgelehnt unter Berufung auf die möglicherweise gegebene Strafbarkeit bei der Ermöglichung der postmortalen Beendigung des durch die Kryokonservierung unterbrochenen Befruchtungsvorgangs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Beklagte nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar machen würde, wenn sie die kryokonservierten Eizellen herausgeben würde. Das Oberlandesgericht Rostock hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, die neun unter dem Namen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen an die Klägerin herauszugeben.
Anders als das Landgericht hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, dass sich die Klinik und die für sie handelnden strafbar machen, wenn sie die Eizellen an die Klägerin herausgeben.
Das Embryonenschutzgesetz stelle nur die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tode unter Strafe. In dem vorliegenden Fall sei der Samen aber schon vor dem Tode des Ehemannes der Klägerin verwendet worden, denn die Eizellen der Klägerin seien noch zu Lebzeiten des Ehemannes mit dessen Samen imprägniert worden.
Da der Samen dadurch bereits verwendet und untrennbar von der Eizelle eingeschlossen worden ist, könne nicht mehr von der Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tode gesprochen werden, wenn nunmehr die kryokonservierten und imprägnierten Eizellen der Klägerin aufgetaut und der Befruchtungsvorgang fortgesetzt wird. Da die Beklagte die Herausgabe der Eizellen lediglich mit dem Argument verweigert hatte, sie würde sich strafbar machen, war dem Herausgabeantrag der Klägerin stattzugeben.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten erscheinen lässt.
31.05.2010
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
www.tondorfboehm.de
Düsseldorf/ Leipzig