Fachbeitrag 14.05.2009

Klagewelle geschädigter Anleger gegen Banken?


Tritt der Bundesgerichtshof Klagewelle geschädigter Anleger gegen Banken los?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem 12.05.2009 – XI ZR 586/07 erneut über die Frage der Aufklärung über Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) entschieden.

Ausweislich der von dem BGH herausgegebenen Pressemitteilung ist davon auszugehen, dass sich durch diese Entscheidung die Erfolgsaussichten geschädigter Anleger auf Rückzahlung des in Zertifikate oder Fondsanlagen investierten Geldes aufgrund einer nicht erfolgten Aufklärung über Rückvergütungen wesentlich verbessert hat.
Der BGH hat bereits unter dem 19.12.2006 in seiner Kick-Back-Entscheidung klargestellt, dass Bankkunden über den Anfall und die Höhe sog. Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden müssen. Bei Kick-Backs handelt es sich um Zahlungen, die die Bank von dem Emittenten eines Fonds oder von Zertifikaten für den erfolgreichen Vertrieb dieser Produkte erhält.

Ausweislich der Rechtsprechung des BGH ist die Bank verpflichtet, den Kunden über den Anfall und die Höhe solcher, an sie von Emittentenseite fließender Zahlungen aufzuklären, damit der Kunde in die Lage versetzt wird, sich ein eigenes Bild darüber zu machen, aus welchen Gründen, ihm dieses Anlageprodukt von seinem Kundenberater empfohlen wird, also ob dies auf die Qualität des Produkts zurückzuführen ist oder ob ggf. nicht unerhebliche wirtschaftliche Interessen der Bank hinter der Empfehlung stehen.
In seiner neuen Entscheidung präzisiert der BGH nun seine Rechtsprechung weiter und stellt klar, dass die beratende Bank den Nachweis erbringen muss, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, also den Kunden weder vorsätzlich noch fahrlässig nicht über den Anfall und die Höhe solcher Rückvergütungen aufgeklärt zu haben.

Steht – wie in dem, dem BGH vorgelegten Fall, fest, dass die Bank ihre Mitarbeiter nicht zur Aufklärung über den Anfall und die Höhe von Kick Backs angehalten hat, so kommt für die betroffene Bank lediglich die Berufung auf einen Rechtsirrtum in Betracht. Die Bank müsste demnach nachweisen, dass sie ihre Pflicht zur Aufklärung über Anfall und Höhe solcher Rückvergütungen nicht kannte. Dieser Beweis wird angesichts der Kick-Back-Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 von der Bank, insbesondere im Hinblick auf danach vermittelte Zertifikate und Fondsanteile, kaum zu erbringen sein.

Weiterhin gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze des sog. aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Hinblick auf die Aufklärung über Anfall und Höhe von Rückvergütungen Anwendung finden. Im Falle der Nichtaufklärung über Kick Backs ist demnach bis auf weiteres zunächst zu vermuten, dass der Kunde bei zutreffender Aufklärung von dem Erwerb des Zertifikats oder des Fondsanteils Abstand genommen hätte. Die Bank muss in diesem Falle den Nachweis erbringen, dass der Kunde auch in Kenntnis der Kick Backs das Geschäft abgeschlossen hätte. Somit liegt es nicht an dem Kunden darzulegen und zu beweisen, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung von dem Kauf Abstand genommen hätte. Dies stellt eine erhebliche Beweiserleichterung dar.

Diese Entscheidung ist nicht nur eine konsequente Fortführung der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH, sondern wird nach Überzeugung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der zahlreiche durch (Lehman-) Zertifikate und andere komplexe Anlageprodukte geschädigte Anleger vertritt, erhebliche Schockwellen im Bankensektor auslösen.
Mit dieser Entscheidung erleichtert der BGH vielen tausend geschädigten Anlegern, die mit Lehman-Zertifikaten, Zertifikaten anderer Banken sowie Fondsanteilen erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust erlitten haben und nicht über den Anfall von Kick Back aufgeklärt worden sind, die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die beratenden Banken und erhöht die Chancen auf Rückzahlung des investierten Geldes.

Geschädigte Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Bankrechts / Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über die konkreten Erfolgschancen im Einzelfall beraten lassen.

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Rechtsanwalt
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