Fachbeitrag
11.03.2013
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 17.01.2013, AZ II-2 UF 53/12 geurteilt, dass derjenige, der seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen muss, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Der Fall gründete darauf, dass das Oberlandesgericht zu der Auffassung kam, dass sich der Unterhaltsschuldner nicht hinreichend um eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer bemüht hat. Aus diesem Grund muss er sich das durchschnittliche Einkommen eines Berufskraftfahrers fiktiv anrechnen lassen.