Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 02.07.2015

Kindesunterhalt und (k)ein Ende?!


Jedes Jahr – im Zeitraum August/September – nehmen in Deutschland ca. 500.000 Jugendliche im Alter zwischen 15 und 16 Jahren eine Berufsausbildung auf. Dies führt i. d. R. zu einem Erwerbseinkommen zwischen 300,00 €/netto bis 900,00 €/netto.

Unterhaltsrechtlich wird das Einkommen eines Minderjährigen mit 50 % auf dessen entsprechenden Unter-haltsbedarf angerechnet. Ab dem 18. Lebensjahr zudem in vollem Umfang. Mit Eintritt in die Volljährigkeit wird das gesamte Kindergeld angerechnet, nicht nur hälftig wie bei Minderjährigen. Beide Eltern sind nun dem erwachsenen “Kind”in bar unterhaltspflichtig.

Jeder Unterhaltsschuldner sollte diese zwei Termine (Start der Berufsausbildung/Eintritt in die Volljährigkeit) immer im Auge behalten, was ein Beispiel verdeutlichen soll:

Herr M ist seinem nichtehelichen Sohn – zu dem dieser keine Beziehung hat – zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Letztmalig nach dem 15. Geburtstag des Sohnes wurde Herr M von der Kindesmutter aufgefordert, Auskunft über dessen Einkommen zu erteilen und im Nachgang der entsprechende Titel – die Jugend-amtsurkunde – gefertigt.

Aufgrund seines Einkommens errechnete sich der aus der Unterhaltsleitlinie des OLG Dresden abgeleitete Tabellenunterhaltsbetrag i.H.v. 426,00 €, von welchemdas hälftige Kindergeld i.H.v. 92,00 € abzusetzen war, mithin ein Zahlbetrag von 334,00 €. Diesen zahlte Herr M wie auch schon früher pflichtbewusst fristge-recht und kontinuierlich.

Seit der Geburt seines Sohnes wurde er aller zwei Jahre aufgefordert, dessen Einkommen zu belegen, damit der Unterhaltsanspruch entsprechend errechnet werden konnte. Nunmehr ließ diese Auskunftsforderung auf sich warten, was Herrn M jedoch nicht beunruhigte. Kurz vor dem 18. Geburtstag seines Sohnes lässt sich Herr M darüber informieren, wie die Unterhaltsansprüche jetzt berechnet werden.

Um eine Unterhaltsberechnung vornehmen zu können, wurde der Sohn aufgefordert, dessen Schulstatus nachzuweisen und die Einkommensbelege der Mutter einzureichen. Im Zuge dieser Auskunft erklärte der Sohn, er habe bereits vor knapp zwei Jahren eine Berufsausbildung aufgenommen, mit welcher dieser über ein Nettoeinkommen i.H.v. 600,00 € verfügte. Nunmehr mit Beginn des 3. Lehrjahres habe er eine Netto-ausbildungsvergütung i.H.v. 680,00 €.

Positiv für Herrn M ist, dass dieser nunmehr keinen Unterhalt mehr für seinen Sohn zu zahlen hat, da mit diesem Nettoeinkommen i.H.v. 680,00 € und dem gesamten Kindergeld der Bedarf dessen Sohnes vollständig gedeckt ist.

Empört ist Herr M jedoch darüber, dass ihn sein Sohn nicht über den Beginn der Berufsausbildung vor zwei Jahren in Kenntnis gesetzt hat. Er muss feststellen, dass aufgrund des Einkommens dessen Sohnes von 600,00 € er monatlich 300,00 € zu viel an Unterhalt gezahlt hat. Er will seine überzahlten 7.200,00 € wieder zurückhaben. Zwar ist der Unterhalt, welcher ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, rückforderbar. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, sofern dieser Unterhaltsbetrag verbraucht ist, wovon regelmäßig auszugehen ist.

Herr M meint, sein Sohn habe ihn doch über diese erhebliche Einkommensänderungen unterrichten müssen. Dies greift jedoch nur in dem Sonderfall, sofern zwischen dem Unterhaltsschuldner und -gläubiger eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung zustande gekommen ist, also ein Vergleich geschlossen wurde. Dann ergibt sich für jede Seite die Verpflichtung, Auskünfte über die geänderten Grundlagen des Verglei-ches zu erteilen.

Vorliegend gibt es jedoch nur eine Jugendamtsurkunde, die nicht einen solchen Sonderstatus hat. Eine Verpflichtung zur sog.  “ungefragten Information”  besteht deshalb nicht, da eine erhebliche Anzahl von Schülern mit Beendigung der 10. Klasse eine Berufsausbildung aufnehmen, dies der Unterhaltsschuldner wissen kann und somit selbst entsprechend Nachfrage halten muss.

Somit kann Herr M seinen überzahlten Unterhalt nicht  zurückfordern. Im Ergebnis ist somit allen Unterhaltspflichtigen zu empfehlen, sich kontinuierlich  Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen  Verhältnisse Ihres Kindes erteilen zu lassen. Sinnvollerweise sollte spätestens im Monat Juli des Jahres, in welchem die Schulausbildung regelmäßig beendet wird, eine sog. “Schulbescheinigung” vorgelegt werden, damit ein etwaiges späteres Eigeneinkommen des Jugendlichen überprüft werden kann. Auch hier gilt der Grundsatz: “Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben!”.

Karsten Hausmann; Rechtsanwalt

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