Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld) zu Kinderpornografie (§ 184 b StGB): Verhältnis zwischen „Verbreiten“, „öffentliches Zugänglichmachen“ und „Besitz-Verschaffen“
Verbreiten von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b I Nr. 1 StGB)
Die kinderpornografische Schrift muss zur Erfüllung dieser Tatbestandsalternative einer unbestimmten – nicht mehr überschaubaren – Vielzahl von Personen zugänglich gemacht worden sein. Verbreiten liegt also dann nicht vor, wenn der Täter die kinderpornografische(n) Datei(en) lediglich an einzelne – individualisierbare – Personen versendet, etwa als E-Mail.
Ein (vollendetes) Verbreiten im Sinne des § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist. So steht es zuletzt noch im Beschluss des BGH vom 12.11.2013 (BGH 3 StR 322/13).
Öffentliches Zugänglichmachen von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b I Nr. 2 StGB)
Ein Zugänglichmachen ist dann gegeben, wenn eine Datei zum Lesezugriff in das Internet gestellt und dem Nutzer so die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird (BGHSt 47, 55; 46, 212; Fischer, StGB, 60. Auflage § 184 Rn. 34 mwN).
Der BGH führt in seinem Beschluss vom 12.11.2013 (BGH 3 StR 322/13) aus, dass ein „öffentliches Zugänglichmachen“ bereits dann zu bejahen sei, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird, was durch die Zurverfügungstellung der Dateien gegeben ist. Dass tatsächlich ein (Lese-)Zugriff des Adressaten erfolgt ist, erfordere die Erfüllung des Tatbestandes dagegen nicht.
Genau aber dieser „tatsächliche Lesezugriff“, der zumindest beim „Ankommen“ der Datei in den Arbeitsspeicher gegeben ist, unterscheidet das „Verbreiten“ vom „öffentlichen Zugänglichmachen“. Bei dem „öffentlichen Zugänglichmachen“ ist dieser nicht erforderlich.
Dieser BGH-Beschluss vom 12.11.2013 bezieht sich auf die sog. Internet – Tauschbörsen (Filesharing), wo der Nutzer beim Herunterladen von Dateien gleichzeitig u.a. auch die gerade heruntergeladenen Dateien zum Download bereitstellt, also diese wiederum den restlichen Tauschbörsennutzern, also einer unbestimmten – nicht mehr überschaubaren – Vielzahl von Personen zum Download zur Verfügung stellt.
Besitz-Verschaffen von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b II StGB)
Mit dem gleichen Strafmaß (!) wie in § 184 b Abs. 1 StGB (s.o.) wird das “Unternehmen”, einer anderen Person den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, bestraft. Es muß sich im Unterschied zum „Verbreiten“ um eine oder mehrere bestimmte individualisierbare Personen handeln, wobei die genaue Identität dem Täter nicht bekannt sein muss. Der Besitz ist z.B. im Falle von Übermittlung via E-Mail dann verschafft, wenn die E-Mail mit der kinderpornografischen Schrift dem Empfänger so zugestellt wird, dass Kenntnisnahme von diesem möglich ist. Ob das Zusenden kinderpornografischer Dateien vom Empfänger verlangt oder angefordert sein muss oder ob unverlangtes Zusenden für die Strafbarkeit des Täters (also des Versenders) nach § 184 b Abs. 2 StGB ausreicht, ist umstritten.
Gemeinsamkeit aller drei besprochenen Tatvarianten:
Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Der Strafrahmen ist bei allen Varianten also der gleiche.
Ich habe diese Varianten hier diskutiert, weil ich es meist in der Praxis so erlebt habe und noch erlebe, dass insbesondere im Zusammenhang mit Filesharing im Internet für das gleichzeitige Zur Verfügung stellen von kinderpornografischen Dateien zum Download die Alternative „Verbreiten“ von Staatsanwaltschaft und (Amts-)Gerichten „gewählt“ bzw. angeklagt und verurteilt wird. Da der Strafrahmen wie bereits erwähnt letztlich derselbe ist, dürfte diese Diskussion aus Sicht des Verurteilten hinsichtlich des Endergebnisses im Strafmaß nur theoretischer Natur sein. Wohl aber sollten die Tathandlungen korrekt bezeichnet sein.
Es legen in der Praxis nach meiner persönlichen Erfahrung wenige verurteilte Täter Rechtsmittel ein, da das weitere Betreiben des Verfahrens natürlich mit Scham für sie behaftet ist. Die meisten sind froh, das Verfahren hinter sich gebracht zu haben, entweder mit einem Urteil, einem akzeptierten Strafbefehl oder gar einer Einstellung. Umso mehr kommt es für Anwalt und Mandant darauf an, von Anfang an „alles richtig zu machen“, um eine frühestmögliche Einstellung des Verfahrens – und wenn das nicht „hinhaut“, wenigstens das Führungszeugnis von einer Eintragung freizuhalten.
Seit meiner Zulassung in 2004 verteidige ich Sexualstrafsachen und wegen Vorwurfs §§ 184 b ff. StGB.
Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung keinesfalls ersetzen.