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Fachbeitrag 03.02.2014

Kindergeld und Au-Pair-Aufenthalte im Ausland


Häufig tritt die Fragestellung auf, ob Kindergeld noch weitergewährt wird, wenn sich das Kind als Au-Pair im Ausland befindet. Nun ist eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 15.03.2012, Az. III R 58/08, ergangen, welche die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses gelten grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung, wenn ein begleitender Sprachunterricht vorliegt, der durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfasst. Um eine Abgrenzung zwischen längerem Urlaub und sonstigen Auslandsaufenthalten vorzunehmen, wird für Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses ein entsprechender begleitender Sprachunterricht gefordert. Es soll eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung gewährleistet sein, die mindestens 10 Wochenstunden umfassen muss. Es kann hier auch auf eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthalts abgestellt werden, so dass insgesamt, wenn nur durch einen Ferienmonat der Unterricht unterbrochen wird, dennoch eine Ausbildung im Sinne der 10 Wochenstunden vorliegt. Es können auch einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn ansonsten weniger als durchschnittlich 10 Wochenstunden erreicht werden, z. B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen. Auch Vor- und Nachbereitung des Unterrichts können zu den Wochenstunden hinzugezählt werden. Es können aber auch andere Voraussetzungen dazu führen, dass ein Au-Pair-Aufenthalt als Ausbildung anzuerkennen ist. Wird z. B. ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorausgesetzt oder bezweckt der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht ein gutes Ergebnis für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung und dem dort erforderlichen Fremdsprachentest, so kann dieser Auslandsaufenthalt auch als Berufsausbildung gewertet werden, obwohl vielleicht weniger als 10 Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Rechtsanwalt
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