Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 03.06.2020

Kind erkrankt: Rechte des Arbeitnehmers


Wenn die häusliche Pflege eines erkrankten Kindes dem Gang zur Arbeit entgegensteht, befürchten viele Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen. Es stellt sich insbesondere die Frage, woher man als Arbeitnehmer sein Geld bekommt, wenn man wegen Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann.  Im nachfolgenden Beitrag beleuchten wir für Sie die Rechtslage:

Kind erkrankt: Anspruch der Eltern auf Lohnfortzahlung

Zunächst muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfallen wird. Ob der Arbeitnehmer entgegen des Grundsatzes „Ohne Arbeit kein Lohn“ trotzdem weiter seine Vergütung (§ 611a Abs. 2 BGB) vom Arbeitgeber verlangen kann, richtet sich nach § 616 S. 1 BGB. Nach der Vorschrift erlischt der vertragliche Vergütungsanspruch nicht dadurch, dass der Dienstverpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein solchen persönlichen Grund stellt die häusliche Pflege eines erkrankten Kindes dar. Unklarheit herrscht bezüglich der Frage, wann das Tatbestandsmerkmal einer „verhältnismäßig nicht erhebliche(n) Zeit“ konkret bejaht werden kann: Grundlage der Beurteilung ist das Verhältnis des Zeitraums der Verhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen und noch zu erwartenden Dauer. Wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke können keine zeitlichen Grenzen aus dem SGB V oder dem PFZG zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs herangezogen werden. Hierzu meint Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Kupka von der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried in München: „Es ist höchst problematisch, dass kleinere Arbeitgeber, die am Umlageverfahren teilnehmen, im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers die Lohnfortzahlung größtenteils von den Krankenkassen erstattet bekommen, im Falle der Erkrankung des Kindes hingegen die Kosten der Entgeltfortzahlung komplett selbst tragen müssen.“ Dies führe dazu, dass soziale Arbeitgeber bestraft würden.

Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld

Subsidiär zum Lohnfortzahlungsanspruch kommt ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse in Betracht: Dieser besteht nach § 45 Abs. 1 SGB V zugunsten eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Elternteils bei Erkrankung eines Kindes, wenn

  1. a) das Kind gemäß ärztlichem Attest der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf,
  2. b) diese Aufgabe nicht durch eine andere Person des Haushaltserfüllt werden kann und
  3. c) das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

In der Regel erhält der Versicherte 70 Prozent seines regelmäßigen Einkommens für bis zu 10 Kalendertage pro Jahr und Kind.

Freistellungsanspruch bei pflegebedürftigen Kindern

Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Dr. Martin Kupka, eine Nachricht.

Zuletzt hat der Arbeitnehmer das Recht, unbezahlte Freistellung zu verlangen. Spezielle Freistellungsansprüche ergeben sich aus dem fünften Sozialgesetzbuch und § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Das Pflegezeitgesetz gewährt dem Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen bei akuter Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Der Freistellunganspruch nach dem fünften Sozialgesetzbuch knüpft an die Voraussetzungen des Kinderpflegekrankengeldes. Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch besteht gem. § 45 Abs. 5 SGB V auch zugunsten von Arbeitnehmern, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind. Daneben kommt ein allgemeines Leistungsverweigerungsecht (§ 275 Abs. 3 BGB) in Betracht, wenn die Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden kann.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Kupka & Stillfried gerne zur Verfügung.

 

 

Dr. Martin Kupka - rechtsanwalt.com

Dr. Martin Kupka

München
  • Arbeitsrecht,
  • Betriebsverfassungsrecht
Rated 5,0 out of 5
5,0/5 (1)

Fragen zum Thema? Senden Sie mir eine Nachricht und wir besprechen Ihren individuellen Fall.

Dr. Martin Kupka - rechtsanwalt.com
Autor

Dr. Martin Kupka

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.