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Fachbeitrag 24.11.2010

Keinen Anspruch auf Dienstwagen


Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 27.07.2009 

In dem zugrundeliegenden Fall haben die Parteien über Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung für die Privatnutzung eines Dienstwagens nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers im Krankheitsfall gestritten. Der Kläger war über 10 Monate durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach 9 Monaten forderte der Arbeitgeber den Kläger auf, den Pkw zurückzugeben. Dem kam der Kläger zwar nach, machte dafür aber für den Zeitraum zwischen Rückgabe des Pkws und der Wiederaufnahme der Arbeit nach seiner Genesung Nutzungsausfallentschädigung geltend.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen und im Urteil klargestellt, dass ein Arbeitgeber nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht mehr verpflichtet ist, einen zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen beim erkrankten Arbeitnehmer zu belassen. Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung des Dienstwagens grundsätzlich nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet. Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ wird zwar unter anderem durch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unterbrochen; nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums findet dieser Grundsatz aber wieder Anwendung.

In der kulanzweisen Überlassung des Pkws über diesen Zeitraum hinaus ist keine konkludente Vereinbarung über eine weitere Gebrauchsüberlassung zu sehen, da dem bloßen Schweigen des Arbeitgebers kein Erklärungswert zukommt.

Somit hat der Arbeitgeber zumindest in Fällen, in denen keine anderweitige vertragliche Vereinbarung besteht, hier freie Hand. Er kann mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums entweder sofort die Rückgabe des Dienstwagens verlangen oder dem Arbeitnehmer die weitere Nutzung beliebig lange weitergestatten.

Der Zeitraum der kulanzweisen Nutzung lässt grundsätzlich keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf die weitere private Nutzung entstehen. Der Pkw kann jederzeit zurückgefordert werden.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt wird.

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Rechtsanwalt
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