BGH. transmortale Vollmacht berechtigt grundsätzlich nicht zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten
In seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 191/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine „transmortale” Kontovollmacht grundsätzlich weder zu Lebzeiten noch dem Tod des Vollmachtgebers zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten berechtigt.
In dem entschiedenen Fall klagte der Sohn des im Juni 2006 verstorbenen Vaters gegen die Sparkasse, bei der der Vater zu Lebzeiten ein Girokonto unterhalten hatte. Der Vater hatte seiner Ehefrau eine Vollmacht auch über den Tod hinaus eingeräumt, die ihrem Wortlaut nach der Ehefrau des Erblassers das Recht zur „unbeschränkten Verfügung” einräumen sollte. Die Sparkasse schrieb auf Weisung der bevollmächtigten Ehefrau das Girokonto auf diese im Juli 2006 um und wies später erfolgte Auszahlungsanträge des nach dem Vater erbberechtigten Sohn, der die Vollmacht im Januar 2007 widerrufen hatte, zurück.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Umschreibung des Kontos auf die Bevollmächtigte nicht von der Vollmachtsurkunde erfasst war und das ursprüngliche Konto damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den erbenden Sohn übergegangen ist.
Klargestellt hat der Bundesgerichtshof aber auch, dass die bevollmächtigte Ehefrau auf Grundlage der Vollmacht bis zu deren Widerruf über das Konto hätte verfügen können.
(Quelle: www.bundesgerichtshof.de)
02.06.2010