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Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 02.06.2010

Keine Brufung auf Unwirksamkeit der Kündigung berufen


Bundesarbeitsgericht: Der kündigende Arbeitnehmer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen.

verfasst am 19.03.2009 von Rechtsanwalt Sebastian Böhm

Mit Urteil vom 12.03.2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich eine fristlose Kündigung ausspricht, sich später regelmäßig nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer wegen ausstehender Gehaltszahlungen fristlos gekündigt, später aber Lohnfortzahlung verlangt, als der Betrieb – so die Behauptung des Arbeitnehmers – von einem Dritten fortgeführt worden ist. Seine damalige Kündigung sei unwirksam gewesen, weil ein wichtiger Grund zur Kündigung gefehlt habe.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Voraussetzung für eine fristlose Kündigung zwar ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sei. Allerdings kann sich der Kündigende regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, da er ansonsten gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/09 des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2009, Az.: 2 AZR 894/07 )

02.06.2010

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