Fachbeitrag 18.04.2011

Keine Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatzansprüche


Keine Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatzansprüche bei Schrottimmobilien.

In den vergangenen Jahren wurden zahllose Anleger zum Erwerb sog. Schrottimmobilien veranlasst. Sie wurden sehr häufig über den tatsächlichen Verkehrswert der Eigentumswohnung getäuscht. Vermeintlich tolle Gelegenheiten, entpuppten sich als teilweise existenzvernichtende Anlageentscheidungen. Denn regelmäßig wurden Anleger zur vollständigen Finanzierung des Kaufpreises ohne jedes Eigenkapital veranlasst. Den geschädigten Anleger wurde regelmäßig mit der Wohnung die Finanzierung ebenfalls vermittelt.

Machten in der Vergangenheit solche Anleger Schadensersatzansprüche geltend, so mussten sie sich häufig entgegenhalten lassen, dass sie sich durch den Kauf und dessen Finanzierung erhaltene Steuervorteile auf ihren Schadensersatzansprüche anrechnen lassen müssen, obgleich sie mit der Versteuerung der Schadensersatzleistung rechnen mussten.

Bei den Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Nebenkosten handelt es sich um Werbungskosten, die den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Gleichzeitig ist die Schadensersatzleistung im Zuge einer Rückabwicklung des Kaufes ebenfalls den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen und dementsprechend selbst zu versteuern.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09 dies nun bestätigt. Er hat klargestellt, dass geschädigte Anleger sog. Schrottimmobilien sich auf ihre Schadensersatzansprüche etwaige Steuervorteile, welche sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer solchen Immobilie erhalten haben, grundsätzlich nicht anzurechnen haben, wenn die Schadensersatzzahlung in der Folge selbst zu versteuern sein würde. Eine Anrechnung solcher Steuervorteile kommt nach Auffassung des BGH nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst nach Versteuerung der Schadensersatzleistung außergewöhnliche Steuervorteile per Saldo verblieben.

Damit folgt der XI. Senat des Bundesgerichtshofes einer Entscheidung des III. Senats vom 15.07.2010 – III ZR 336/08.

Der Bundesgerichtshof vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches des Geschädigtem werde unzumutbar erschwert, wenn bereits bekannte Steuervorteile aus dem Anlagegeschäft auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würde und es dem geschädigten Anleger überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Schadensersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt gesondert geltend zu machen. Der geschädigte Anleger müsste insofern das Insolvenzrisiko des Schädigers tragen. Dies sei, so der BGH, ohne einen rechtfertigenden Grund nicht zumutbar.

Geschädigten Anlegern wird somit nun die erfolgreiche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche merklich erleichtert. Betroffene Schrottimmobilienopfer sollten anwaltlichen Rat bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: [email protected], Internet: www.ksr-anlegerschutz.de.

Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie und Swap-Geschäften befasst.

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