Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 09.05.2011

Kein Handy bei der Arbeit


Die Art der vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit ergibt sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund seines Direktionsrechts die Arbeit zuweisen. Er darf auch bestimmen, wie und in welcher Weise die Arbeit zu erbringen ist. Unter Umständen ist er sogar befugt, Mitarbeitern beispielsweise im Verkaufsbereich Kleidungsvorschriften zu machen. Ein Schmuckverbot für Pflegehelfer in Krankenhäusern ist aus Sicherheitsgründen zulässig.

 

Verbietet ein Arbeitgeber einer ergotherapeutischen Praxis den Arbeitnehmern die Mitnahme von Mobiltelefonen in den Behandlungsraum unabhängig von dem Einschaltzustand, dürfte dies ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers sein.

 

Genauso wenig darf er verbieten, dass die Arbeitnehmer mit Taschentüchern, Trinkflaschen oder Frühstücksbroten am Arbeitsplatz erscheinen. Die entsprechende Dienstanweisung geht über die dem Arbeitgeber zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses per Direktionsrecht hinaus.

 

Natürlich kommt es auch in diesen Falle unmittelbar und direkt auf die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes an. Im Verkaufsbereich und an einem Empfang in Büros mit Kundenverkehr verbietet sich es sich von selbst, persönliche Dinge mit an den Arbeitsplatz zu bringen. In diesen Fällen ist eine arbeitsvertragliche Klausel erlaubt und notwendig. Wenn der Angestellte während der Arbeitszeit telefoniert, isst, raucht oder trinkt, riskiert er eine Abmahnung.

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Rechtsanwalt
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