Fachbeitrag 11.01.2016

Kein Fahrzeugmangel bei unwesentlich abweichendem Kraftstoffverbrauch


Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von der Prospektabgabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Verweist der Prospekt auf eine Verbrauchsermittlung nach der “Richtlinie 80/1268/EWG” kommt es darauf an, ob der richtlinienkonform ermittelte Verbrauch von der Prospektangabe abweicht.
Ein Mehrverbrauch von weniger als 10 % ist eine unwesentliche Abweichung und begründet kein Rücktrittsrecht.

So entschied jetzt das OLG Hamm,08.06.2015, 2 U 163/14.

Zum Fall:

Der Kläger macht als Leasingnehmer Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages geltend. Dazu hat er im Wesentlichen zu hohen Kraftstoffverbrauch behauptet. Daneben hat er weitere Mängel, insbesondere im Bereich Schiebedach/Dachhimmel geltend gemacht. Das Landgericht hat seiner Klage überwiegend statt gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücktritt des Klägers sei gerechtfertigt, weil die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte beim Fahrzeug des Klägers unter Testbedingungen nicht reproduzierbar seien. Die für den Kraftstoffmehrverbrauch entstandenen Kosten schulde die Beklagte als Schadenersatz. Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Werkstattterminen könne der Kläger verlangen, weil Anlass dafür Mängel des Schiebedachs und des Dachhimmels gewesen seien. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Das vorliegende Urteil verdeutlicht die Rechte von PKW-Käufern, wenn der Kraftstoffverbrauch des gekauften Fahrzeugs von der Prospektabgabe abweicht. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10% ist demnach ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05). Das OLG Hamm hat bereits mit Urteil vom 07.02.2013 – 28 U 94/12 – positiv formuliert, dass eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Kraftstoffverbrauch eines Pkw unter den Bedingungen im Typengenehmigungsverfahren nach EG-Richtlinie 80/1268 den im Verkaufsprospekt angegebenen kombinierten Verbrauchswert um mehr als 10% berschreitet.

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Autor

Rechtsanwalt
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