Der BGH hat am 07.07.2010 ein weiteres Urteil zu dem Schallschutz in Wohnungen/Häusern gefällt. In Anlehnung zu dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2007 für Ansprüche aus Bauvertrag hatte ein Mieter den Mietzins gekürzt, da in seiner gemieteten Wohnung nicht die gemäß Beiblatt 2 zur DIN 4109 erhöhten Schallschutzwerte eingehalten wurden. Der BGH hatte in seinen vorherigen Entscheidungen fürs Baurecht geurteilt, dass in der Regel dieser erhöhte Schallschutz bei einem Bauvertrag geschuldet ist.
Der 8. Zivilsenat des BGH sieht das für die Wohnraummiete anders. Der Vermieter schulde nur einen Mindestschallschutz nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjektes gültigen Normen. Ohne eine weitergehende vertragliche Vereinbarung ist daher nur der Mindestschallschutz gemäß DIN 4109 einzuhalten.
Der Mieter muss die Mietminderung nachzahlen.