Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

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Fachbeitrag 07.12.2020

Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlender oder falscher Angabe im Darlehensvertrag


Worum geht es?

Immer wieder erreichen uns Nachfragen von Darlehensnehmern die Widerruflichkeit der Darlehensverträge, die diese abgeschlossen haben, zu prüfen, auch und insbesondere um den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen.

Die Widerruflichkeit eines Darlehensvertrages ist eine Möglichkeit keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, da sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt.

Eine andere Möglichkeit ist jedoch eine fehlende oder fehlerhafte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Warum wird keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet?

Wenn eine Pflichtangabe, wie beispielsweise die Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlt oder falsch aufgenommen wurde, und damit fehlerhaft ist, schuldet der Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung.

Der BGH hat entschieden, dass wenn die Bank eine Regelung dergestalt aufnimmt, dass im Fall einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, die 1 Prozent beträgt bzw. wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages verlangen kann, es sich um eine fehlerhafte Pflichtangabe handelt.

Dieses hängt damit zusammen, dass der Betrag geringer sein kann als die vorgesehenen Kappungsgrenzen. Wenn die Bank zum Nachteil des Darlehensnehmers abweicht, indem sie die Vorfälligkeitsentschädigung von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst, wird eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 BGB nicht geschuldet.

Dieses berührt jedoch nicht das Anlaufen des Widerrufsrechts. Dieses ist davon unabhängig.

Die Bank hat in diesem Fall folglich ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung verloren, da sie im Darlehensvertrag fehlerhaft über die Pflichtangabe belehrt hat.

Für welche Darlehensverträge gilt dieses?

Enthält ein Allgemeinverbraucherdarlehensvertrag fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, dann entfällt der Anspruch auf die Entschädigung, die Widerrufsfrist beginnt aber trotzdem zu laufen.

Für Immobilien Darlehensverträge ist dieses etwas anders, da die §§ 500-502 BGB erst seit März 2016 gelten sollen, hier ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob nicht Tatbestände vorliegen, die die Anwendung auch vor diesem Zeitraum begründen.

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