Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 10.08.2011

Kaskoversicherung: Leistungskürzungsrecht bei Trunkenheitsfahrt


Der Kläger kam mit seinem Pkw in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, so dass sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine kurz nach dem Unfall durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille. Der Beklagte Versicherer verweigerte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls jede Leistung aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag.

Der BGH hat in Anbetracht der deutlichen Blutalkoholkonzentration die Möglichkeit einer Kürzung der Leistungen des Versicherers auf null von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles abhängig gemacht. Es sei zu klären, ob der Unfall durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies sei grundsätzlich dann der Fall, wenn er ein Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (1,1 Promille und darüber) führt.

Führt der Versicherungsnehmer das Kfz aber in einem „die freie Bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ vorliegt, handelt er nicht mehr schuldhaft und damit auch nicht grob fahrlässig. Dabei ist § 827 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden, so dass der Versicherungsnehmer seinen schuldunfähigen Zustand nachweisen muß.

Einen allgemeinen Wert für eine Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Eine solche Schuldunfähigkeit kann bereits bei Blutalkoholkonzentrationen von 2,5 Promille und darunter vorliegen. Dabei sind sämtliche Indizien zu berücksichtigen wie

  • Angaben des Fahrers gegenüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme,
  • Alkoholgewöhnung,
  • physische und psychische Konstitution des Fahrers,
  • die an den Tag gelegte Fahrweise und
  • Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme.

Ist von einer solchen Schuldunfähigkeit auszugehen, ist aber weiter zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen ein Versicherungsnehmer, der mit seinem PKW unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken, getroffen hat, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand antritt oder fortsetzt, in dessen Verlauf es später zum Unfall kommt. Werden hierbei trotz erheblich eingeschränkter Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ganz elementare Verhaltensregeln verletzt, ist gleichwohl von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen.

Dann ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG weiter zu prüfen, in welchem Umfang der Versicherer seine Leistung kürzen kann. Der BGH lässt eine vollständige Leistungskürzung bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zu, wie auch die bislang ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte.

Es kommt also – wie so häufig – auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles an.

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Rechtsanwalt
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