Folgender Fall: Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger bekommt eine Lebensversicherung ausbezahlt, der Sozialhilfeträger erteilt die Weisung, den ausgezahlten Betrag für die Altersvorsorge anzulegen. Es verbleibt ein Freibetrag von 9.750,00 €. Mit dem Freibetrag kann der Leistungsempfänger verfahren wie er möchte, er kann damit machen, was er will.
Er hat nun die Befürchtung, dass seine von ihm getrennt lebende Frau, die Grundsicherung bezieht, Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend macht.
Dies ist nicht möglich, solange er im Leistungsbezug steht und nicht fähig ist, Unterhalt zu erbringen, unabhängig von dem Freibetrag aus der Lebensversicherung; der Mann ist nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 BGB.
Die Frage ist weiter, ob der Leistungsträger, also regelmäßig das „Jobcenter“, Unterhaltsansprüche gemäß § 94 SGB XII an sich überleiten kann, um so den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen. Der Grundsatz vom Nachrang der Sozialhilfe bedeutet, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Im konkreten Fall ist der Übergang von Unterhaltsansprüchen ausgeschlossen, weil der Unterhaltsverpflichtete selbst leistungsberechtigt im Sinne des Sozialrechtes ist. Der von § 19 SGB XII erfasste Personenkreis ist begünstigt, weil deren Einkommen und Vermögen bereits bei der Gewährung der Hilfeleistung in die Entscheidung einbezogen sind.