Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 17.01.2011

Käufer eines Premiumherstellers muß „Montagsauto“ nicht akzeptieren


Bekanntlich weist ein „Montagsauto“ zahlreiche verschiedene Mängel auf und verbringt mehr Zeit in der Werkstatt als auf der Straße.

So erging es auch einem Mercedes ML 280 CDI-Käufer, dessen Fahrzeug alles andere als dem „Premium-Anspruch“ des Herstellers Mercedes Benz genügte. Außergerichtlich konnte der Käufer nichts erreichen. Aber das Berufungsgericht wies Mercedes darauf hin, dass ein Käufer einer deutschen Premium-Automarke eine Vielzahl von Beanstandungen und dadurch bedingte häufige Werkstattermine nicht hinnehmen muß (OLG Köln, Urt.v. 27.04.2010, Az. 15 U 185/09), schon gar nicht, wenn Nachbesserungsversuche den Zustand des Fahrzeuges „verschlimmbessern“.

Das häufig bemühte Argument, eine Beanstandung sei als „Stand der Technik“ oder „normaler Serienzustand“ kein Sachmangel, lies das Gericht nicht gelten. Es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen ist, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verkäufers abzustellen ist. Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht wird und das der Markterwartung entspricht.

Auf einzeln für sich betrachtet eigentlich unerhebliche Mängel (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) berechtigten den Käufer dann zum Rücktritt, wenn sie gehäuft auftreten und dadurch mehrfache Werkstattaufenthalte bedingt sind.

Auf jeden Fall sollte ein Autokäufer bei jeder Beanstandung einen schriftlichen Werkstattauftrag erteilen, in dem er den gerügten Mangel so gut als möglich bezeichnet und ausdrücklich Nachbesserung fordert. Zu Beweiszwecken muß er unbedingt eine Durchschrift des Auftrages erhalten und zu seinen Unterlagen nehmen.

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Rechtsanwalt
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