Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 20.01.2010 bezüglich der Internetnutzung durch den Betriebsrat.
Die Parteien stritten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Internetzugang einrichten muss. Der beteiligte Arbeitgeber betreibt einen Baumarkt mit etwa 50 Arbeitnehmern. Dem 3-köpigen Betriebsrat steht ein PC mit Netzwerkanschluss zu Verfügung, mit dem er E-Mails versenden und empfangen kann.
Im Gegensatz zur Marktleitung hat der Betriebsrat keinen Internetzugang.
Der Betriebsrat hat sodann beim Arbeitsgericht beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber meinte, für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben benötige der Betriebsrat keinen ständigen Internetzugang.
Seitens des Bundesarbeitsgerichtes wurde nunmehr mit Beschluss vom 20.01.2010, gerichtlichen Aktenzeichen 7 ABR 79/08 entschieden, dass der Zugang zum Internet regelmäßig gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich sei, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen würden.
Des Weiteren bedürfte es zur Begründung des Anspruchs auf einen Internetzugang nicht der Darlegung konkret aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung das Internet benötigt werde.
Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Betriebsrat einen Internetzugang dann verlangen könne, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich wäre. Dies sei allerdings der Fall, weil dem Internet mittlerweile Sachinformationen zu arbeitsrechtlichen Entscheidungen, Gesetze, etc. entnommen werden könnten. In Anbetracht dieser offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung sei es auch nicht erforderlich, dass der Betriebsrat konkrete, sich aktuell stellende Aufgaben darlege, zu deren Erledigungen er Informationen aus dem Internet benötige. Allenfalls die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen oder die konkrete Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels könnte gegen den Betriebsrat sprechen. Im konkreten Fall sein dies aber nicht ersichtlich.
Alles in allem muss damit festgehalten werden, dass ein Betriebsrat, jedenfalls in der Zukunft, im Regelfall einen Anspruch auf die zur Verfügungsstellung eines Internetzugangs hat.
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