Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/09, entschieden, dass ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat bereits über einen Computer verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Der Anspruch des Betriebsrats folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung muss.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überrascht in sofern nicht, dass in Zeiten, in denen fast jeder Betrieb mit dem Internet bzw. mit einer Internet-Flatrate verbunden ist, der Anschluss des Betriebsrats an den betrieblichen Internetanschluss sicherlich keine horrenden Kosten für den Arbeitgeber auslöst.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG zum Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 79/09)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de
31.05.2010