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Fachbeitrag 28.01.2015

Gerichtsstandsvereinbarungen bei Streitigkeiten wegen Abbruchs etablierter Handelsbeziehungen


In Frankreich besteht im Handelsgesetzbuch eine Vorschrift, nach welcher der brutale Abbruch von langjährigen Geschäftsbeziehungen dem Geschädigten auch bei Einhaltung der in einem Rahmenvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz gibt (Art. L.442-6 I 5° des französischen Handelsgesetzbuchs).

Durch zwei Urteile vom 25. März 2014 und 20. Mai 2014 hat die Handelskammer des Kassationshofs erneut die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf internationale Handelsbeziehungen bestätigt.

Im ersten Urteil wurde als Anknüpfungspunkt die Tätigkeit des Lieferanten in Frankreich festgehalten; daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Schadensort auf französischem Gebiet lag, denn dort hatte der Lieferant die Konsequenzen des brutalen Abbruchs durch den niederländischen Käufer erlitten. Die Anwendbarkeit des französischen Rechts wurde offenbar aufgrund der allgemein geltenden lex loci delicti bestätigt. Hier wurden die Bestimmungen der Rom I Verordnung, möglicherweise aufgrund ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, nicht ausdrücklich angewandt.

Auch im Urteil vom 20. Mai 2014 wurde französisches Recht angewandt, obschon der betroffene Vertragspartner seinen Sitz in Chile hatte. Dort ist der Kassationshof von einem „komplexen Delikt“ ausgegangen, bei dem sowohl der Ort des schadensbegründenden Ereignisses als auch der Ort des erlittenen Schadens die Anknüpfung begründen können. Nach diesem Urteil muss untersucht werden, mit welchem Land die „engsten Verbindungen“ bestehen. Im Falle eines bestehenden Vertrags kann u.a. die von den Parteien getroffene Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts eine Rolle und eine Gerichtsstandsklausel zu Gunsten der französischen Gerichte spielen.

Eine Bestätigung, dass die Vorschrift als internationale Eingriffsnorm gelten soll, ist in diesen Urteilen nicht enthalten.

Wie das Zusammenspiel dieser Vorschrift mit den Bestimmungen aus der Brüssel I – und der Rom I und Rom II Verordnungen zu sehen ist, steht immer noch nicht fest. Bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen mit französischen Vertragspartnern ist – mit oder ohne Rahmenvertrag – weiterhin größte Vorsicht geboten.

Quellen: Urteile des Kassationshofs, 25.03.2014 – Az. 12-29.534 und 20.05.2014 – Az. 12-26.705, 12-26.970 und 12-29.281

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Rechtsanwalt
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