Fachbeitrag 23.02.2007

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit


Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Bekämpfung von Schiedssprüchen nur sehr eingeschränkt möglich.

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des englischen House of Lords macht deutlich, dass eine rechtliche Fehlbeurteilung des entscheidenden Schiedsgerichts für eine erfolgreiche Bekämpfung des Schiedsspruchs bei den ordentlichen Gerichten nicht ausreichend ist. Rechtsmittel sind nur in Ausnahmefällen erfolgreich.Inhaltlich ging es um strittige Zahlungen der „Lesotho Highlands Development Authority“ (LHDA) an sieben ausländischen Firmen, die den „Katse Dam“ in Lesotho errichtet hatten. Die Zahlungen sollten in verschiedenen – vertraglich vereinbarten – Währungen erfolgen, unter anderem 58,35 % in „Maloti“ (Währungseinheit in Lesotho) oder Südafrikanischen „Rand“. Zwischen der Fälligkeit der Zahlungen (1996-1997) und dem Zeitpunkt des Schiedsspruches (2002) ist der Wert der beiden Währungen massiv gefallen.

Das Schiedsverfahren fand in London unter Anwendung des materiellen Rechts von Lesotho und der Regeln der International Chamber of Commerce (ICC) statt.

Abs. 48 des Englischen „Arbitration Act 1996“ sieht vor, dass es im Ermessen des Schiedsgerichts steht, in welcher Währung es Geldbeträge zuspricht. Im Übrigen hätten die Vertragsparteien zwar inter partes vereinbart, in welchen Währungen Zahlungen zu leisten sind, nicht jedoch welche Währung ein allfälliger Schiedsspruch beinhalten müsse. Das Schiedsgericht rechnete den seiner Meinung nach zu Recht bestehenden Anspruch mit dem vorm Kollaps der „Maloti“ und „Rand“ anwendbaren Kurs in Euro und Pfund Sterling um.

Die LHDA hat den Schiedsspruch gem. Art. 68 des „Arbitration Act 1996“ mit dem Argument bekämpft, dass dieser nichtig sei, weil das Schiedsgericht „contra legem“ und gegen den eindeutigen Wortlaut des Vertrages entschieden hätte (es hätte deren Meinung zufolge den Betrag in – nunmehr nahezu wertlosen – „Maloti“ oder „Rand“ zusprechen müssen). Eine Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Berufung bei den ordentli´chen Gerichten ist nach den Regeln der ICC ausgeschlossen.

Während der „High Court“ und der „Court of Appeal“ der Berufung statt gaben (der Vertrag sei klar und eindeutig gewesen und das Schiedsgericht wäre an diesen gebunden gewesen), entschied das „House of Lords“, dass kein Nichtigkeitsgrund vorlag und die Berufungswerber keine „substantial injustice“ („erhebliche Ungerechtigkeit“) nachweisen konnten. Eine Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei aber bei ICC-Schiedsverfahren eben nicht möglich.

Erklärend führte Lord Steyn aus, dass die meisten Schiedsrichter keine Juristen seien und daher bei Schiedssprüchen nicht gefordert werden könne, dass diese im völligen Einklang mit existierendem „case law“ (also der bestehenden Judikatur) stehen. 

Auch wenn einige der „Lords“ der Meinung waren, dass die Schiedsrichter fälschlicherweise eine Umrechnung der vereinbarten Währungen in Euro und Pfund Sterling zum Wechselkurs vor dem Kollaps vorgenommen haben, bestand doch Einigkeit darüber, dass kein nichtiger Schiedsspruch vorlag und den Vertragsparteien somit kein Rechtsmittel bei den ordentlichen Gerichten zustand.

Diese Entscheidung ist zukunftsweisend für internationale Schiedsverfahren in London, einem der bedeutendsten Schiedsorte in Europa und sogar weltweit. Wer sich für ein Schiedsverfahren (mit all seinen Vorteilen wie Durchsetzbarkeit, Sachkompetenz der Schiedsrichter, geringere Dauer, etc.) entscheidet, muss den Spruch in den meisten Fällen – ohne die Möglichkeit einer Überprüfung – akzeptieren Rechtsmittel an die ordentlichen Gerichte sind nahezu immer ausgeschlossen bzw. aussichtslos.

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Rechtsanwalt
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