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Fachbeitrag 27.10.2015

Insolvenzverfahren in Frankreich


Forderungsanmeldung bei Konkursverfahren in Frankreich

Sollte ein Gläubiger seine Forderungen gegenüber ein Unternehmen in Frankreich, welches sich in der Insolvenz befindet (procédure de sauvegarde, de redressement ou de liquidation judiciaire), geltend machen wollen, muss er gem. Art. L 622-24 und R. 622-21 ff. Code de Commerce eine schriftliche Forderungsanmeldung (sog. „déclaration de créances“) beim zuständigen Insolvenzverwalter fristgerecht einreichen. Dies gilt selbst dann, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht bestimmbar ist. Lohnforderungen der Arbeitnehmer des sich in Insolvenz befindlichen Unternehmens sind hiervon ausgenommen.

Die Forderungsanmeldung muss die Höhe des Forderungsanspruchs, den Fälligkeitszeitpunkt, evtl. bestehende Eigentumsvorbehalte und/oder Sicherungsrechte (z.B. Hypotheken) und bestehende Verzugszinsen beinhalten. Ferner hat der Gläubiger seiner Forderungsanmeldung Dokumente beizulegen, die dessen Anspruch begründen (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, etc …). Die französischen Behörden stellen gratis und online ein Forderungsanmeldeformular (Cerfa n°10021*01) zur Verfügung: https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/R22360.

Das Anmeldeformular und die Anlagen sollten abschliessend per Einschreibebrief an den zuständigen Insolvenzverwalter in Frankreich gesendet werden. Zuständiger Insolvenzverwalter ist bei dem Insolvenzverfahren der „sauvegarde judiciaire“ oder der „redressement judiciaire“ der mandataire judiciaire und bei der „liquidation judiciaire“ der liquidateur.

Die Forderungsanmeldung muss spätestens innerhalb von 2 Monaten (Ausschlussfrist) ab Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens in der Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales (BODACC) erfolgen (bei ausländischen Gäubigern wird diese Frist um weitere 2 Monate verlängert).

Ob ein Unternehmen in Frankreich sich im Insolvenzverfahren befindet kann wiederum gratis und online im BODACC auf folgender Internetseite eingesehene werden: http://www.bodacc.fr/

Sollte der Gläubiger diese Frist nicht eingehalten haben, kann er max. innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens im BODACC gerichtlich beantragen (relevé de sa forclusion), dass seine Forderungen dennoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden sollen, wenn er nachweisbare Gründe vorbringen kann, dass sein Fristversäumnis nicht von ihm verschulden wurde. Bei Obsiegen muss der Anspruch sodann innerhalb von max. 1 Monat nach Gerichtsentscheidung geltend gemacht werden.

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Rechtsanwalt
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