Fachbeitrag 14.12.2009

Impressum und Onlineshop


Sie betreiben einen Onlineshop,
einen Webshop, einen Internetshop, einen Shop bei eBay oder ein sonstiges
Portal im Internet oder wollen ein solches aufbauen?

Hier gibt es viele rechtliche
Punkte zu beachten. Im Internet befindet man sich keineswegs im rechtsfreien
Raum.

Von ganz entscheidender Bedeutung
ist für solche Onlineshops das Impressum.

Bei Nichtbeachtung der
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben drohen insbesondere Abmahnungen anderer
Onlineshop-Betreiber. Daher empfiehlt sich der (virtuelle) Gang zum Anwalt, um
den bestehenden Shop regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen oder
mit dem neuen Shop direkt rechtssicher und aktuell zu starten.

Jede Veröffentlichung, also auch
Internetpräsenzen, müssen ein Impressum aufweisen. Dies stellt eine
Herkunftsangabe dar, aus welcher ersichtlich werden muss, wer eigentlich für
den Inhalt der Veröffentlichung, hier also des Onlineshops, verantwortlich und
haftbar ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 TMG. Darin ist im Detail geregelt,
welche Angaben das Impressum einer Internetpräsenz enthalten muss.

Fehlen im Impressum eines
Onlineshop-Betreibers entgegen der gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das
Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, der nicht lediglich als unbeachtlich
anzusehen ist.

Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie
2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich
eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im Bezug auf die kommerzielle
Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach Anhang II zu Art. 7 Abs. 5 der
Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) auch die Pflichtangaben nach Art. 5 der
Richtlinie 2000/31/EG (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”),
der in § 6 TDG umgesetzt worden ist und dem nunmehr § 5 TMG entspricht.

Zusammenfassend und abschließend
ist es daher absolut empfehlenswert, den Onlineshop regelmäßig auf rechtliche
Aktualität prüfen zu lassen. Auch sollte vor der „Inbetriebnahme” eines neuen
Shops dieser von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

14.12.2009

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Autor

Rechtsanwalt
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