Fachbeitrag 29.09.2010

Import & Export von Markenware – Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 MarkenG


Eine besonders gründliche Handhabung des Markenrechts, üblicherweise mit rechtsanwaltlicher Unterstützung, ist erforderlich, wenn Markenware über Staatsgrenzen hinweg gehandelt wird (Import und Export), insbesondere wenn dabei die EU-Außengrenzen überschritten werden.

Markenrechte wirken nur innerhalb eines regional abgegrenzten Schutzbereichs. DE-Marken, die beim DPMA registriert sind, sichern die ausschließlichen Markenrechte innerhalb Deutschlands, EU-Marken innerhalb der EU und IR-Marken innerhalb der Vertragsstaaten des Madrider Markenabkommens (MMA) oder dessen Protokolls (PMMA), für die das internationale Markenrecht registriert wurde.

Daraus folgt, dass – möglicherweise – auf unterschiedlichen nationalen Märkten auch verschiedene Markeninhaber Markenrechte aus ein und dem selben Kennzeichen geltend machen können. Dabei kann es sich um miteinander wirtschaftlich verbundene Unternehmen, Lizenznehmer oder Konzerne handeln, ebenso aber auch um miteinander konkurrierende Marktteilnehmer.

Für Markeninhaber bedeutet dies, dass im Falle eines grenzüberschreitenden Handels die Markenrechte für alle beteiligten Staaten zu sichern, und umgekehrt auch die – möglicherweise – kollidierenden Markenrechte anderer Marktteilnehmer zu beachten sind. Ob diese gesicherten Markenrechte dann an Tochterunternehmen oder exklusive Lizenznehmer lizenziert werden, ist auf zweiter Stufe zu klären.

Daneben ist dies auch für den Einzelhandel mit Markenware relevant, insbesondere für den Import von Markenware für den Vertrieb oder Verkauf von importierter Markenware im Inland. Hier sind nicht nur die Markeninhaber, sondern vor allem auch die Einzelhändler in der Pflicht, wie Rechtsanwälte häufig betonen müssen. Denn wer mit Markenartikeln handelt, hat sich gründlich abzusichern, dass diese Ware mit Einverständnis des im Inland berechtigten Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurde und damit „Erschöpfung“ nach § 24 MarkG eingetreten ist. Erschöpfung der Markenrechte bedeutet, dass der Markeninhaber wegen des regulären In-Verkehr-Bringens der Markenware in Bezug auf die konkret vertriebenen Artikel keine Rechte aus der Marke geltend machen (also etwa keine Unterlassung oder Vernichtung fordern) und damit keinen Einfluss auf den weiteren Vertrieb der Markenware nehmen kann.

Die häufig vorgelegte Garantieerklärung des Lieferanten reicht für den Nachweis der regulären Einfuhr und damit der Erschöpfung der Markenrechte in der Regel allerdings nicht aus, vielmehr muss eine Lieferkette bis zum Markeninhaber selbst oder dessen lizenzierten Distributoren nachvollzogen werden.

In der Praxis der rechtsanwaltlichen Beratung stellt sich im Zusammenhang mit der markenrechtlichen Erschöpfung insbesondere immer wieder die Frage der Beweislastverteilung und der Beweisführung selbst. Denn je nach den gegebenen Umständen hat nicht der Einzelhändler die Voraussetzungen der Erschöpfung nachzuweisen, sondern hat statt dessen der Markeninhaber darzulegen, dass es sich bei den beanstandeten Produkten nicht um solche aus seiner Produktion handelt (Plagiatismus) oder um solche, die zwar von ihm selbst oder unter seiner Lizenz hergestellt, nicht aber für den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) freigegeben wurden (Parallel- oder Grauimporte).

Daneben müssen Rechtsanwälte häufig mit Erstaunen feststellen, dass die ausländischen Lieferanten keinerlei Sensibilität für das europäische Markenrecht mitbringen und ihre Abnehmer mit fatalen Fehlinformationen versorgen. Es reicht eben nicht aus, dass die Markenrechte im Herkunftsland gesichert sind oder die Ware vom Markeninhaber im außereuropäischen Ausland in den Verkehr gebracht wurde.

Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen Markenrechte, auch lediglich durch Handel mit nicht erschöpfter Markenware, sind durchaus spürbar. Neben den beachtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die vom Rechtsverletzer auch unabhängig von einem eigenen Verschulden zu erstatten sind, drohen schon bei Fahrlässigkeit weitere Schadensersatzforderungen in Form einer Lizenzanalogie oder einer Gewinnabschöpfung. Zwar ist prinzipiell an einen Regress gegen den Lieferanten zu denken. Aber die Durchsetzung solcher Ansprüche ist zumindest dann problematisch, wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat oder – in der Praxis leider zu oft – wegen gehäufter Regressforderungen seine Insolvenz droht.

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Rechtsanwalt
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