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Fachbeitrag 03.12.2012

Hoher ausländischer Mindestlohn für Deutsche Arbeitnehmer?


Ein deutscher Arbeitnehmer war gelegentlich außerhalb von Deutschland u. a. in Luxemburg beschäftigt. Hierfür erhielt er einen Stundenlohn von 7,50 EUR. Zu wenig? Ganz eindeutig ja!

Gemäß Art. 9 Rom I-VO (gesprochen: Rom-Eins-Verordnung), der über Art. 1 und 2 Rom I-VO auf alle seit dem 18.12.09 abgeschlossene Arbeitsverträge anwendbar ist und auf der unionsweit umgesetzten VO (EG) Nr. 593/2008 beruht, verdrängen (ausländische) Eingriffsnormen bundesdeutsches Recht.

Die hier die bestehende Entgeltregelung (7,50 EUR / h)  verdrängende Eingriffsnorm ist das Mindestlohngesetz in Luxemburg (Code du travail – Livre II – Titre II – Chapitre II – Salaire social minimum). Hiernach gilt für alle mindestens 18 Jahre alten Arbeitnehmer, die in Luxemburg zum Einsatz kommen, ein Grundmindestlohn von 10,4132 EUR je Stunde. Dieser Stundenlohn gilt für alle Arbeitnehmer, gleich wie gut sie qualifiziert sind, gleiche welche Tätigkeiten sie ausüben. Höher qualifizierte Arbeitnehmer erhalten einen höheren Grundmindestlohn (12,4959 EUR / h).  Genau wie in Deutschland für alle Arbeitnehmer bestimmter Branchen (vgl. AEntG) einheitliche Mindestlöhne für In- und Ausländer gelten und zu bezahlen sind, gilt dies auch für in Luxemburg eingesetzte Arbeitnehmer.

Im Ergebnis ist einem Arbeitnehmer während seines Einsatzes in Luxemburg der dortige Mindestlohn zu zahlen und kann vor deutschen Arbeitsgerichten eingeklagt werden.

All dies gilt natürlich auch für andere EU-Länder, wo es einen Mindestlohn gibt.

 

Adrian Peters

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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