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Fachbeitrag 07.12.2012

Hinweispflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?


Welche Hinweispflichten treffen den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf hinzuweisen, dass er sich um eine neue Beschäftigung bemühen muss. Deswegen enthält die Kündigung regelmäßig den Zusatz: „Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich umgehend noch vor dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen“.

Das Versäumnis der Arbeitssuchendmeldung ist im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld I von entscheidender Bedeutung, weil es eine von sieben Tatbeständen des § 159 Abs. 1 SGB III darstellt. In der genannten Vorschrift wird aufgeführt, wann ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt und deshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Dauer einer Sperrzeit ruht.

Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses entfällt die Hinweispflicht vollständig. Der Arbeitnehmer weiß bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, dass das Arbeitsverhältnis endet und wann. Begibt er sich nicht rechtzeitig vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Agentur für Arbeit und meldet sich arbeitssuchend, trifft ihn nach § 159 SGB III eine Sperrzeit.

Ein unterbliebener Hinweis des Arbeitgebers ist sowohl im Falle der Kündigung als auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei einer Befristung ohne rechtliche Auswirkungen, schon gar nicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsvertrages.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes führt der unterbliebene Hinweis auf die Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB III auch nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers.

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