Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 03.03.2015

Hinweise zum Begriff des versteckten Mangels


Holt sich ein Laie den Rat eines Fachmannes beim Kauf einer Sache, so begrenzt dies seine Möglichkeit, sich auf das Institut der versteckten Mängel zu berufen.

Im französischen Recht wird im Rahmen der Mängelgewährleistung zwischen Vertragswidrigkeit (non-conformité) und versteckten Mängeln (vice caché) unterschieden. Ein versteckter Mangel liegt dann vor, wenn die Sache für ihre Bestimmung unbrauchbar ist und dieser Mangel bei der Lieferung der Ware nicht erkennbar war.

In unserem Newsletter vom Juli 2013 hatten wir bereits darauf aufmerksam gemacht, wie schwierig es für den Verkäufer ist, die gesetzliche Haftung für versteckte Mängel auszuschließen bzw. diesbezügliche Haftungsbeschränkungen mit Erfolg geltend zu machen.

In einer neuen Entscheidung vom 16. September 2014 befasste sich der Kassationshof mit dem Begriff des versteckten Mangels.

Im französischen Recht besteht prinzipiell keine Untersuchungspflicht des Käufers. Will er sich allerdings auf das Institut der versteckten Mängel berufen, hat er eine Mindestkontrolle, die ihn in die Lage versetzt, leicht erkennbare Mängel zu entdecken, durchzuführen. Eine Pflicht, weitere Untersuchungen durchzuführen oder sich den Rat eines Fachmannes einzuholen, besteht nicht.

Im vorliegenden Fall hatte eine Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts (SCI) ein Haus mit zwei Schwimmbädern erworben. Beim Kauf holte sie sich den Rat eines Fachmannes für Schwimmbäder. Die Schwimmbäder erwiesen sich als mangelhaft, sodass sich der Käufer auf das Institut des versteckten Mangels berief. Seine Klage wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann die Mängel hätte erkennen können.

Hiermit wird nochmals klar, wie komplex der Begriff der versteckten Mängel ist: Bedient sich ein Laie der Hilfe eines Fachmannes, so können Mängel, die er allein nicht hätte erkennen können, nicht mehr als versteckt eingeordnet werden.

Quelle: Urteil des Kassationshofs, 16.09.2014 – Az. 13-19911

Ihre Ansprechpartner: Anne PEIGNE, avocate und Béatrice DESHAYES, Rechtsanwältin und avocate associée (Partnerin)

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